Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Ludwig  Michels  Wittwe,  zu  Ernsbach,
Intin,  Antin,  und  dem  Güter-Pfleger
des  in  Gant  gerathenen  Georg  Hohrain
von  da,  Jaten,  Aten,  Pacht,  Vertrag
betreffend,  das  Gesuch  der  Intin  um
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
gegen  die  Verscumung  der  gesehlichen
Nothfrist  zu  Einreichung  des  Beschwerde-Libells
  als  unstatthaft  verworfen.
Unterm  5.  Mai  wurde:
in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gericht
  Hall  zwischen  dem  Cameralamte
daselbst,  Lnten,  Anten,  und  Alt  Joh.
Friedrich  Krauß,  in  Dörrenzimmern,
Luten,  Aten,  Vorzug  im  Gant  des  Jung
Joh.  Friedrich  Krauß  von  da  betreffend,
das  gedachte  Cameralamt  Hall  gegen
den  Ablauf  der  zu  Einlegung  der  Berufung
  gesehlich  bestimmten  Nothfrist  in
den  vorigen  Staud  eingesetzt.
Den  20.  Mai  wurde:

.  in  der  Debitsache  des  verstorbenen  General-Lieutenants

  von  Koseriz,  zu  Ellwangen,
  das  Purifications  =  Erkenntniß
  ausgesprochen;

.  auf  erhobene  Beschwerde  in  der  Rechtssache

  des  Schuhmachers  Hirt,  zu  Künzelsau,
  Kl.,  gegen  den  Substituten
Kloz,  zu  Forchtenberg,  Bebl.,  Schuldforderung
  betreffend,  das  Erkenntniß

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des  O.  A.Gerichts  Oehringen  vom  13.Januar
  d.  J.  als  nichtig  aufgehoben.

Den  1#.  Mai  wurde:

das  von  dem  O.A.Gericht  Ellwangen

als  Remissions-Gericht  gefällte  Erkenntniß
  und  dessen  Verfahren  in  der  Rechtssache
  zwischen  der  Gemeinde  Jaxthausen
Bebl.,  Qntin,  und  dem  Unterförster
Piscalar,  zu  Stimpfach,  Kl.,  Qaten,
Entschädigungsforderung  betreffend,  als
nichtig  ausgehoben,  und  das  O.A.Gericht
  in  die  Kosten  verurtheilt;

in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  Künzelsau  zwischen  der  Wittwe
des  Nagelschmidts  Bauer,  von  Dörzbach,
  Kl.,  Antin,  und  dem  Veit  Meister
von  da,  Bekl.,  Aten,  Entschäbigungs-Forderung
  betreffend,  unter  Verwerfung
des  Restitutions=  Gesuches  wegen  versäumter
  Nothfrist  zu  Einreichung  der
Beschwerdeschrift,  eine  neue  ordnungsmäßige
  Belehrung  der  Antin  über  die
Berufungsförmlichkeiten  angeordnet.

Den  :7.  Mai  wurde:

.  in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  zu  Gerabronn  zwischen  den  Glaubigern
  des  Johann  Ludwig  Stoll,  zu
Niederweiler,  Kl.,  Anten,  und  der
Wittwe  und  Tochter  des  Johann  Gottlieb
  Stoll  daselbst,  cum  curat.,  Bekl.,

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