854 Spezieller Teil.
fährden geeignet ist, allerdings, soviel den Gutachten zu entnehmen,
nur für die Bewohner des W. schen Hauses und auch
nur deshalb, weil dieses Haus mit Fenstern nach dem Hofe
des Klägers versehen ist. Es ist aber auch bei so beschränkter
Wirkung des Geräusches anzuerkennen, daß die Ortspolizeibehörde
über ihre Zuständigkeit nicht hinausgegangen ist, wenn sie dagegen
einschritt. Es ergibt sich aus ihrer gemäß 8 10 II17 ALR. bestimmten
Aufgabe, bevorstehende Gefahren für Leben und Gesundheit vom
Publikum und einzelnen Mitgliedern desselben abzuwenden,
daß sie berufen war, den Betrieb des Ambosses zu untersagen,
auch wenn die Wirkung des Geräusches nur das Leben und
die Gesundheit der Bewohner des Nachbarhauses zu gefährden
geeignet sein sollte.2)
Ein polizeiliches Verbot an den Eigentümer eines Grundstücks,
auf diesem eiserne T-Träger zerschlagen zu lassen,
wegen des dadurch hervorgerufenen Geräusches, das die Gesundheit
nervöser Personen in einem benachbarten Wohngebäude
zu gefährden geeignet ist, erscheint gerechtfertigt ohne Rücksicht
darauf, ob sich in dem betreffenden Wohnhause bereits nervöse
Personen befinden.)
Bei der bedingungsweisen Gestattung der Ausübung eines
mit ungewöhnlichem Geräusch verbundenen Gewerbes können
dem Gewerbetreibenden, auch wenn er nur Mieter der
gewählten Betriebsstätte ist, bauliche Anderungen der Betriebsstätte
vorgeschrieben werden; kann er diese Anderungen
nicht herbeiführen, so muß der Betriebs) eingestellt werden.“)
Der Sinn dieser Vorschrift geht dahin, daß der Ortspolizeibehörde
eine Entscheidung darüber, ob die Ausübung eines
Gewerbes, dessen Betrieb mit ungewöhnlichem, die bestimmungsmäßige
Benutzung von Kirchen, Schulen usw. erheblich störendem
Geräusche verbunden ist, an der gewählten Betriebsstätte zu
untersagen oder unter Bedingungen zu gestatten, nicht zusteht,
daß vielmehr die höhere Verwaltungsbehörde darüber zu befinden
hat. Beschließt die höhere Verwaltungsbehörde,
1) Erk. d. OVG. vom 23. Sep- 2) § 27 der GewO.
tember 1895, OVG. III 1171. 4) Erk. d. OVG. vom 23. Apvri.
2) Erk. d. OV. vom 7. November 1898, III 575. Pr VBl. 20 37.38.
1900, III 1891, Pr VBl. 22 227,
v. Kptz Rspr. 1. Erg.Dd. 516.