Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

IV. Gerichtshof für den Donau-Kreis. 
1. Criminal= Senat. 
Am 5. Mai wurden: 
1. Johann Imhof, von Klingenstein, 
O. A. Blaubeuren, wegen wiederholten 
Vagirens und Bettelns zur Einsper- 
rung im Zwangs-Arbeitshause in Ulm 
bis zu erprobter Besserung, wenigstens 
aber auf die Dauer von sechs Mona- 
ten, mit Willbomm von fünfzohen 
Stockstreichen und zum Ersaße sämt- 
licher Untersuchungs-Kosten, und 
. Johann Staudenmaier, von Ulm, 
wegen eines kleinen, aber als Haus- 
diebstahl ausgezeichneten Diebstahls, 
wegen rechtswidriger Bewirkung eines 
falschen Eintrags in seinem Passe und 
Fälschung einer Privat-Urkunde, auch 
beharrlichen Lügens und Läugnens vor 
Gericht zu einer drei= und einhalb- 
monatlichen Festungs-Arbeitsstrafe 
und zum Ersaße des Schadens und sämt- 
licher Untersuchungs-Kosten verurtheilt. 
Am :3. Mai wurde: 
Theresia Zier, vom Vogelhaus bei 
Ruppertshofen, O. A. Ehingen, wegen 
wiederholter Landstreicherei, neben Zu- 
scheidung sämtlicher Untersuchungs-Ko- 
sten zu einer Zwangs-Arbeitshausstrafe 
in Ulm bis zu erprobter Besserung, 
½ 
wenigstens aber auf die Dauer eines 
Jahres nebst einem Willkomm von 
zwölf Ruthenhieben verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
4. auf den Grund der bei dem O. A. Ge- 
richte Saulgau verhandelten Unterfu- 
chungssache 
a) Veronika Moll, von Hundersingen, 
O.-A. Ehingen, wegen nächster Bei- 
hülfe zu einem mehrfach qualiftcirten 
und großen Diebstahle, Concubinats 
und anderer Vergehen, neben der sub- 
sidiarischen Verbindlichkeit zum Ersatze 
des Schadens, unter Einrechnung eines 
Theils des erstandenen Arresis, zu 
viermonatlicher Zuchthausstrafe zu 
Markgröningen nebst Willkomm und 
Abschied und nachheriger Einsperrung 
im Zwangs-Arbeitshause zu Ulm bis 
zu erprobter Besserung, wenigstens 
aber auf die Dauer von einem Jahr; 
b) Elisabeth Pfister, von Millisau 
in der Schweiz, wegen Mirwissenschaft 
von einem Kirchendiebstahle, Lügens 
und Angabe eines falschen Namens 
vor Gericht, so wie wegen Landstrei- 
cherei in Gemeinschaft mit berüchtigten 
Jaunern, unter Einrechnung eines Theils
	        
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