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Nro. 35.
Köntkglich Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Montag, den 30. Junt 1833.
I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete.
a)Köngl. Perordnung, die ausschlietzliche Befugniß der Verwaltungé-Behbrden zur Verfügung der
Hälfs-Volistreckung gegen Steuerpflichtige berreffend.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Wücrttemberg.
E. ist zu Unserer Kenntniß gekommen,
daß in verschiedenen, die Anwendung
allgemeiner Gesetze über Staats-Abgaben
betreffenden Fällen von Seite einzelner
Gerichte die Befugniß angesprochen
worden ist, die Frage von der Rechtmäßigkeit
der Beschlüsse Unserer Finanz-Verwaltungs-Stellen
wegen Verhängung der
Küölfe-Vollstreckung gegen einzelne Steuer-Ppflichtige,
einer richterlichen Prüfung, unter
einstweiliger Sistirung der Execution,
zu unterwerfen.
Hiebei konnte Uns nicht entgehen, wie
sehr ein solcher Grundsaß der Natur der
Verhältnisse und den bestehenden geseslichen
Normen zuwiderlaufe, und welche
nicht zu berechnende Nachtheile aus dessen
allgemeinerer Anwendung für die Staats-