Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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zum  Behuf  einer  in  den  dazu  geeigneten
Faͤllen  zu  erlangenden  Schadloshaltung,
nicht  aufgehalten  werden.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  der
gegenwaͤrtigen  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  13.  Jumi  1633.
Wilheilm.

Der  Minister  der  Jufliz:
Freiherr  von  Maucler.
Der  Minister  der  Finanzen:

von  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats=  Sekretär,
Vellnagel.

4)  Kbnigl.  Verordnung,  die  Unzuläßigkeit  der  Betretung  des  Rechtsweges  über  Entschädigungs,  Ansprücht
  wegen  entgangener  Steuer,  Freiheit  betreffend.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  Könis  von  Württemberg.

Wir  haben  mehrfältig  wahrzunehmen
gehabt,  daß  von  einzelnen  Gerichts-Vehörden
  Zweifel  gegen  die  Gültigkeit  des
Gesetzes  vom  15.  December  161:,  die
Aufhebang  der  Steuer-Befreiungen  betreffend,
  (Stagts--  und  Regierungs-Blatt
Seite  6:1.  2c.)  erhoben  worden  sind,  und
daß  Entschädigungs-Ansprüche  ven  Betheiligten
  wegen  entgangener  Befräung  von
der  Steuer=  Pflichtigkeit,  zu  gerichtlicher
Erdrterung  und  Entscheidung  haben  verwiesen
  werden  wollen.

Da  jedoch  jenes  Geseß  durch  keine  spätere
allgemeine  gesebliche  Anordnung  seine

Wirksamkeit  verloren,  dasselbe  vielmehr
durch  die  klare  Bestimmung  des  g.  21
der  Verfassungs-Urkunde,  welcher  alle
Wuͤrttemberger  zu  gleichen  staatsbuͤrgerlichen
  Pflichten  und  gleicher  Theilnahme
  an  den  Staats=  Lasten  für
verbunden  erklärt,  seine  unbedingte  Bestätigung
  erhalten  hat;  so  verordnen  Wir
zu  Handhabung  und  Vollstreckung  desselben,
  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen
Raths,  wie  folgt:

KS.  1.  «
In  Gemaͤßheit  des  Gesetzes  vom  13.  December
  1812  ist  die  Betretung  des  Rechts-