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zum Behuf einer in den dazu geeigneten
Faͤllen zu erlangenden Schadloshaltung,
nicht aufgehalten werden.
Unsere Ministerien der Justiz und der
Finanzen sind mit der Vollziehung der
gegenwaͤrtigen Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 13. Jumi 1633.
Wilheilm.
Der Minister der Jufliz:
Freiherr von Maucler.
Der Minister der Finanzen:
von Weckherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats= Sekretär,
Vellnagel.
4) Kbnigl. Verordnung, die Unzuläßigkeit der Betretung des Rechtsweges über Entschädigungs, Ansprücht
wegen entgangener Steuer, Freiheit betreffend.
Wilhelm,
don Gottes Gnaden Könis von Württemberg.
Wir haben mehrfältig wahrzunehmen
gehabt, daß von einzelnen Gerichts-Vehörden
Zweifel gegen die Gültigkeit des
Gesetzes vom 15. December 161:, die
Aufhebang der Steuer-Befreiungen betreffend,
(Stagts-- und Regierungs-Blatt
Seite 6:1. 2c.) erhoben worden sind, und
daß Entschädigungs-Ansprüche ven Betheiligten
wegen entgangener Befräung von
der Steuer= Pflichtigkeit, zu gerichtlicher
Erdrterung und Entscheidung haben verwiesen
werden wollen.
Da jedoch jenes Geseß durch keine spätere
allgemeine gesebliche Anordnung seine
Wirksamkeit verloren, dasselbe vielmehr
durch die klare Bestimmung des g. 21
der Verfassungs-Urkunde, welcher alle
Wuͤrttemberger zu gleichen staatsbuͤrgerlichen
Pflichten und gleicher Theilnahme
an den Staats= Lasten für
verbunden erklärt, seine unbedingte Bestätigung
erhalten hat; so verordnen Wir
zu Handhabung und Vollstreckung desselben,
nach Anhörung Unseres Geheimen
Raths, wie folgt:
KS. 1. «
In Gemaͤßheit des Gesetzes vom 13. December
1812 ist die Betretung des Rechts-