K. 2.
Ebendenselben wird die Erledigung der
Gesüche ausländischer Jüdinnen um Aufnahme
in den Staats-Schußz zum Behuf
der Verheirathung mit einem inländischen
Tuden unter Beobachtung der bestehenden
Normen und mit der Bestimmung überlassen,
daß von ihnen keiner auswaͤrtigen
koraklitischen Religions-Genossin die Aufnahme
in den Staats-Schuß ertheilt wer-Dde#n#f,,
die sich nicht äber das Einbringen
eines Vermögens von wenigstens
5 fl. ausweisen. kann.
C. 5.
Die „Aufftellang von Wegknechten, insofern
bei der Bestimmung ihrer Belohnung
der frühere Maßstab nicht überschritten
wird, so wie die Entlassung. dieser
überhaupt nur auf Wiederruf anzunehmenden
— Arbeiter gehört gum Gsschäfts-Kreis
der Kreis= Regierungen.
K. 4.
Die Vorstände der Kreis-Regierungen
können zu Reisen innerhalb des Königreichs
".) den bei den Kreis- Regierungen
angestellten Personen auf vierzehn
Tage,
b.) den unter der Aufsicht der Kreis-Regierungen
stehenden Beamten auf
vier Wochen
Urlaub ertheilen; sie sind jedoch gehalten,
über die von ihnen ertheilten Urlaube von
drei zu drei Monaten, von jedem auf eine
Reise in die Residenz gerichteten Urlaubs=Gesuch
eines Regierungs-Mitglieds oder
Oberamtmanns gleichzeirig mit der Be,
willigung desselben dem Ministerium des
Innern Anzeige zu machen.
Die Bestellung von Amts-Verwesern
für die der Regierung untergeordnei#en
Beamten wird dem Regierungs-Vorstand
bis auf die Dauer von vier Wochen einschließlich
überlassen.
K. 5.
Die Vorschrift des 9. 17 der Instruktion
vyom 21, December 1619, wonach die Kreis-Regierungen
uͤber die Abloͤsung von Grundgefaͤllen
der Gemeinden und Stiftungen,
welche den Betrag von ufl. Zo kr. uͤbersteigen,
Bericht zu erstatten haben, wird
dahin erlaͤutert, daß dicjenigen Faͤlle, wo
die Gemeinde- und Stiftungs-Behoͤrden,
im Weg der Uebereinkunft, der Abloͤsung
eines Grundgefälls Statt zu geben beret
sind, nach der Vorschrift der ##. 65, 65
und ###6 des Verwaltungs= Edibts rem
. März 1822 zu behandeln seyen, und
nur über diejenigen Fälle, wo der Ge
fällpflichtige die Ablösbarkeit eines Gefälls,
dessen Betrag # fl. 30 br. übersleigt,
ausser dem Weg der Uebereinkunft, auf
den Grund einer gesehlichen Bestimmung