Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

K.  2.
Ebendenselben  wird  die  Erledigung  der
Gesüche  ausländischer  Jüdinnen  um  Aufnahme
  in  den  Staats-Schußz  zum  Behuf

der  Verheirathung  mit  einem  inländischen

Tuden  unter  Beobachtung  der  bestehenden
Normen  und  mit  der  Bestimmung  überlassen,
  daß  von  ihnen  keiner  auswaͤrtigen
koraklitischen  Religions-Genossin  die  Aufnahme
  in  den  Staats-Schuß  ertheilt  wer-Dde#n#f,,

  die  sich  nicht  äber  das  Einbringen

  eines  Vermögens  von  wenigstens
5  fl.  ausweisen.  kann.

C.  5.

Die  „Aufftellang  von  Wegknechten,  insofern

  bei  der  Bestimmung  ihrer  Belohnung
  der  frühere  Maßstab  nicht  überschritten
  wird,  so  wie  die  Entlassung.  dieser
  überhaupt  nur  auf  Wiederruf  anzunehmenden
  —  Arbeiter  gehört  gum  Gsschäfts-Kreis
  der  Kreis=  Regierungen.

K.  4.

Die  Vorstände  der  Kreis-Regierungen

können  zu  Reisen  innerhalb  des  Königreichs

".)  den  bei  den  Kreis-  Regierungen
angestellten  Personen  auf  vierzehn
Tage,

b.)  den  unter  der  Aufsicht  der  Kreis-Regierungen
  stehenden  Beamten  auf
vier  Wochen

Urlaub  ertheilen;  sie  sind  jedoch  gehalten,

über  die  von  ihnen  ertheilten  Urlaube  von
drei  zu  drei  Monaten,  von  jedem  auf  eine
Reise  in  die  Residenz  gerichteten  Urlaubs=Gesuch
  eines  Regierungs-Mitglieds  oder
Oberamtmanns  gleichzeirig  mit  der  Be,
willigung  desselben  dem  Ministerium  des
Innern  Anzeige  zu  machen.

Die  Bestellung  von  Amts-Verwesern
für  die  der  Regierung  untergeordnei#en
Beamten  wird  dem  Regierungs-Vorstand
bis  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  einschließlich
  überlassen.

K.  5.

Die  Vorschrift  des  9.  17  der  Instruktion
vyom  21,  December  1619,  wonach  die  Kreis-Regierungen
  uͤber  die  Abloͤsung  von  Grundgefaͤllen
  der  Gemeinden  und  Stiftungen,
welche  den  Betrag  von  ufl.  Zo  kr.  uͤbersteigen,
  Bericht  zu  erstatten  haben,  wird
dahin  erlaͤutert,  daß  dicjenigen  Faͤlle,  wo
die  Gemeinde-  und  Stiftungs-Behoͤrden,

im  Weg  der  Uebereinkunft,  der  Abloͤsung

eines  Grundgefälls  Statt  zu  geben  beret

sind,  nach  der  Vorschrift  der  ##.  65,  65
und  ###6  des  Verwaltungs=  Edibts  rem

.  März  1822  zu  behandeln  seyen,  und
nur  über  diejenigen  Fälle,  wo  der  Ge
fällpflichtige  die  Ablösbarkeit  eines  Gefälls,
  dessen  Betrag  #  fl.  30  br.  übersleigt,
ausser  dem  Weg  der  Uebereinkunft,  auf
den  Grund  einer  gesehlichen  Bestimmung