Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

505 
ansprechen zu können glaubt, an das Mi- 
nisterium Bericht erstattet werden soll. 
B.) Nähere Beslimmung des Ressorts der Kreis, 
Regierungen gegenüber von dem Medizi- 
nal, Kollegium. 
C. 6. 
Die Anordnung und Leitung der poli- 
zeilichen Maßregeln und des Heil-Verfah= 
reus bei Epidemien, mögen sie als an- 
steckend (conragi5s) erkannt seyn oder nicht, 
gehört, wie dies schon durch die Vererd- 
nung vom 6. Juni 1318 vorgeschrieben 
ist, zum Geschäfts-Kreis deo Medizinal- 
Kollegium. An diese Behörde haben die 
Oberämter in den gedachren Fällen unmit- 
telbar zu berichten, und von ihr unmittel- 
bar Bescheid zu empfangen. 
Den Kreis- Regierungen itt jedoch eben- 
falls von dem Asbruch einer Epldemie 
unverzüglich Anzeige zu erstatten, und so 
wie es den'Oberämrern obliegt, in solchen 
Fiüllen die erforderlichen polizeilichen Maß- 
regeln vorläufig ohne Verzug anzuordnen, 
so steht es den Kreis -Regierungen zu, 
wenn sie in diesen vorlänfigen Maßregeln 
eine Lücke bemerken, deren Ergänzung 
nach ihrer Ansicht nicht auf die Verfügung 
des Mcdizinal-Kollegium ausgesetzt wer- 
den kann, den Oberämtern deshalb unter 
gleichzeitiger Benachrichtigung des Medizi- 
nal= Kollegium das Erforderliche aufzutra- 
gen. Das Leßtere ist verpflichtet, die 
Kreis= Regierungen von der Art und dem 
Verlauf der Epidemie und von den gegen 
dieselbe angeordneten Maßeegeln in Kennt- 
niß zu seten. 
Die Revision der Epidemie-Kostenzettel 
liest ebenfalls dem Medizinal-Kollegium 
ob. 
Unter den gleichen Bestimmungen ge- 
hoͤrt die erforderliche hoͤhere Kognition uͤber 
das Heilverfahren und die polizeilichen 
Maßregeln bei andern auisserordentlichen 
Krankt eitsfällen, die 3. B. durch den Biß 
wüthender Thiere, den Genuß giftiger 
Gegenstaͤnde u. s. f. veranlaßt werden, zum 
Geschaͤfts- Kreis des Medizinal-Kollegium. 
C.) Erwriterung des Verfögungsrechts der Ober, 
amnker. 
i H« 
.--Nackfohende Gegenstaͤnde werden den 
Oberáwtern zur, Entscheidung und bezie- 
bungsweise Verfügung in der verfasfungs- 
mäßigen Instanzen-Ordnung zugewiesen: 
*.) die Setzung oder Wiederaufrichtung 
von# Landes, Grenzsteinen, wenn über 
die Grenze selbst keine Irrung obwal- 
tet; 
2.) das Erkenntniß über Vermögens- 
Ausfolgean Auswärtige, auch in dem 
Falle, wenn mit dem Staat, in 
welchen das Vermögen ausgeführt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.