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ansprechen zu können glaubt, an das Mi-
nisterium Bericht erstattet werden soll.
B.) Nähere Beslimmung des Ressorts der Kreis,
Regierungen gegenüber von dem Medizi-
nal, Kollegium.
C. 6.
Die Anordnung und Leitung der poli-
zeilichen Maßregeln und des Heil-Verfah=
reus bei Epidemien, mögen sie als an-
steckend (conragi5s) erkannt seyn oder nicht,
gehört, wie dies schon durch die Vererd-
nung vom 6. Juni 1318 vorgeschrieben
ist, zum Geschäfts-Kreis deo Medizinal-
Kollegium. An diese Behörde haben die
Oberämter in den gedachren Fällen unmit-
telbar zu berichten, und von ihr unmittel-
bar Bescheid zu empfangen.
Den Kreis- Regierungen itt jedoch eben-
falls von dem Asbruch einer Epldemie
unverzüglich Anzeige zu erstatten, und so
wie es den'Oberämrern obliegt, in solchen
Fiüllen die erforderlichen polizeilichen Maß-
regeln vorläufig ohne Verzug anzuordnen,
so steht es den Kreis -Regierungen zu,
wenn sie in diesen vorlänfigen Maßregeln
eine Lücke bemerken, deren Ergänzung
nach ihrer Ansicht nicht auf die Verfügung
des Mcdizinal-Kollegium ausgesetzt wer-
den kann, den Oberämtern deshalb unter
gleichzeitiger Benachrichtigung des Medizi-
nal= Kollegium das Erforderliche aufzutra-
gen. Das Leßtere ist verpflichtet, die
Kreis= Regierungen von der Art und dem
Verlauf der Epidemie und von den gegen
dieselbe angeordneten Maßeegeln in Kennt-
niß zu seten.
Die Revision der Epidemie-Kostenzettel
liest ebenfalls dem Medizinal-Kollegium
ob.
Unter den gleichen Bestimmungen ge-
hoͤrt die erforderliche hoͤhere Kognition uͤber
das Heilverfahren und die polizeilichen
Maßregeln bei andern auisserordentlichen
Krankt eitsfällen, die 3. B. durch den Biß
wüthender Thiere, den Genuß giftiger
Gegenstaͤnde u. s. f. veranlaßt werden, zum
Geschaͤfts- Kreis des Medizinal-Kollegium.
C.) Erwriterung des Verfögungsrechts der Ober,
amnker.
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.--Nackfohende Gegenstaͤnde werden den
Oberáwtern zur, Entscheidung und bezie-
bungsweise Verfügung in der verfasfungs-
mäßigen Instanzen-Ordnung zugewiesen:
*.) die Setzung oder Wiederaufrichtung
von# Landes, Grenzsteinen, wenn über
die Grenze selbst keine Irrung obwal-
tet;
2.) das Erkenntniß über Vermögens-
Ausfolgean Auswärtige, auch in dem
Falle, wenn mit dem Staat, in
welchen das Vermögen ausgeführt