wied, bein Vertrag wegen Aufhebung
des Abzugs besteht;
3.) die Ertheilung des Staats-Buͤrger-
rechts an Frauens-Personen, die sich
mit einem Wuͤrttembergischen Staats-
Bürger verheuratheck wollen, wenn
der Aufzunehmenden das Orts-Bür-
gerrecht in einer Gemeinde zuge-
(agt worden ist, und sie sich uͤber
ihre Enilassung aus dem bisherigen
Unterthanen-Verhlude, so wie über
die Freiheir von #der Leibeigenschaft
ausgewiesen hat;:
4.) die Ertheilung von Heimathscheinen-
unter ben in der beifol enden In
struktion Lit. . enihaltenen Bestim-
mungen;
6.) Die Gesuche um Dispensation von
dem Volljaͤhrigkeits-Gesetz zum Behuf
der Berheurkthung, wenn der Bitt-
steller das dreitund zWanzigsteebens=
jahr zurückgelegt hat. Das Oberamt
erledigt blese Gesuche in Gemeinschaft
mit dem Dekanatamt.
6.) Streltigkeitei zwaischen= den Ange-
hörigen einer und derfelben Gemeinde,
oder zwischen einer Gemelnde und
ihren Angehbrigen öber die Verthei-
lung von Kriegs-Vorspanns= und
Quartiers-Lasten;
7.) unter der gleichen Beschränkung in
5%
Ansehung der Ktreitenden Theile, Strei-
tigkeiten über die Vertheilung von
Staats-Lasten, Steuern, Frohnen,
Gemeinde-Lasten, über die Theilnahme
an Gemeinde-Nußungen;
3.) Streitigkeiten über die Aufnahme
neuer Bürger und Beisitzer;
9.) Bewilligung des Wohnsites an ei-
nem Ort für solche, die nicht ohnehin
durch das Gesetz dazu berechtigt find;
10.) die Entlassungs-Gesuche der Orts-ü
Vorsteher und Gemeinde-Räthe, der
lehztern jedoch nur dann, wenn sie
ihre Stellen zwei Jahre lang verfe-
hen haben;
11.) Anweisung von Wohnsißen für
Heimathlese nach deu bestehenden Vor-
schriften, insoferne die Gemeinde.
deren. Verbindlichkeit zur Aufnahme
des Heimathlosen ausgesprochen wird,
dem Aums, Bezirk des erkenbenden
Oberamts angehdrt, und insofern
kein Grund porhanden ist, aus wel-
chem vermuthet werden, könnte, daß
der Heimathlose an einen auswärti,
gen Staat nähere Ansprüche zu ma-
chen habe, als an den disseitigen;
12.) die Bewilligung des Kollektirens
für verunglöckte Gemeinden inmer-
palb des Operamts-Bezirks;
polizeiliche Paustreitigkeiten und