Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

wied, bein Vertrag wegen Aufhebung 
des Abzugs besteht; 
3.) die Ertheilung des Staats-Buͤrger- 
rechts an Frauens-Personen, die sich 
mit einem Wuͤrttembergischen Staats- 
Bürger verheuratheck wollen, wenn 
der Aufzunehmenden das Orts-Bür- 
gerrecht in einer Gemeinde zuge- 
(agt worden ist, und sie sich uͤber 
ihre Enilassung aus dem bisherigen 
Unterthanen-Verhlude, so wie über 
die Freiheir von #der Leibeigenschaft 
ausgewiesen hat;: 
4.) die Ertheilung von Heimathscheinen- 
unter ben in der beifol enden In 
struktion Lit. . enihaltenen Bestim- 
mungen; 
6.) Die Gesuche um Dispensation von 
dem Volljaͤhrigkeits-Gesetz zum Behuf 
der Berheurkthung, wenn der Bitt- 
steller das dreitund zWanzigsteebens= 
jahr zurückgelegt hat. Das Oberamt 
erledigt blese Gesuche in Gemeinschaft 
mit dem Dekanatamt. 
6.) Streltigkeitei zwaischen= den Ange- 
hörigen einer und derfelben Gemeinde, 
oder zwischen einer Gemelnde und 
ihren Angehbrigen öber die Verthei- 
lung von Kriegs-Vorspanns= und 
Quartiers-Lasten; 
7.) unter der gleichen Beschränkung in 
5% 
Ansehung der Ktreitenden Theile, Strei- 
tigkeiten über die Vertheilung von 
Staats-Lasten, Steuern, Frohnen, 
Gemeinde-Lasten, über die Theilnahme 
an Gemeinde-Nußungen; 
3.) Streitigkeiten über die Aufnahme 
neuer Bürger und Beisitzer; 
9.) Bewilligung des Wohnsites an ei- 
nem Ort für solche, die nicht ohnehin 
durch das Gesetz dazu berechtigt find; 
10.) die Entlassungs-Gesuche der Orts-ü 
Vorsteher und Gemeinde-Räthe, der 
lehztern jedoch nur dann, wenn sie 
ihre Stellen zwei Jahre lang verfe- 
hen haben; 
11.) Anweisung von Wohnsißen für 
Heimathlese nach deu bestehenden Vor- 
schriften, insoferne die Gemeinde. 
deren. Verbindlichkeit zur Aufnahme 
des Heimathlosen ausgesprochen wird, 
dem Aums, Bezirk des erkenbenden 
Oberamts angehdrt, und insofern 
kein Grund porhanden ist, aus wel- 
chem vermuthet werden, könnte, daß 
der Heimathlose an einen auswärti, 
gen Staat nähere Ansprüche zu ma- 
chen habe, als an den disseitigen; 
12.) die Bewilligung des Kollektirens 
für verunglöckte Gemeinden inmer- 
palb des Operamts-Bezirks; 
polizeiliche Paustreitigkeiten und
	        
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