Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Statt der in den §6. 1: und 15 der 
Brand-Versicherungs-Ordnung angeord- 
neten Aenderungs = Tabellen hat jebes 
Oberamt der betreffenden Kreis-Regierung 
je mit dem Anfang des Verwaltungs-= 
Jahrs eine Uebersicht der in dem Brand- 
Versicherungs = Kataster vorgegangenen 
Veränderungen in einer tabellarischen Ue- 
bersicht nach folgenden Rubriken: 
1.) Venennung der Orte, 
:.) Kataster-Summe desvorigen Jahrs, 
* vennne des letztverflossenen Jahrs, 
5.) Kataster-Summe am Ende des ab- 
gelaufenen Jahrs, 
6.) Anzahl der Haupt= und Neben- 
Gebäude an demselben Termin, 
7.) Bemerkungen, 
vorzulegen. 
Dagegen sind die eintretenden Verän- 
derungen in den Orts= und Oberamts- 
Katastern nach Vorschrift der Brand-Ver- 
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sicherungs-Ordnung sorgfältig nachzutra- 
gen. Die Ober-Beamten werden sür die 
Einhaltung dieser Vorschrift besonders 
berantwortlich gemacht, und die Oberamts- 
Visitatoren haben sich von der Beobachtung 
derselben durch die Einsicht der Kataster 
zu überzeugen. 
Das Oberamts-Kataster darf mit dem 
Kataster der Oberamtsstadt niemals in 
demselben Gebaude verwahrt werden. 
K. 114. 
Die Kosten-Verzeichnisse aller Art, mit 
Ausnahme der Verzeichnisse über Stra- 
ßenbau= Epidemie= und Epizootie-Kosten, 
werden künftig nur in einfacher Ausfer- 
tigung an die Kreis-Regierungen einge- 
sendet, wo das Tagbuch des Revisorats 
die Stelle des Duplikats vertritt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit 
der Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. 
Gegeben Stuttgart den :3. Juni 18-3. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Deparrements des Innern: 
Staatsrath von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats, Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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