Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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die Kreis-Regierung dem Ministe- 
rium des Innern vorzulegen. 
5.) Die oberamtlichen Heimathscheine 
können nur auf eine bestimmte Zeit 
und längstens auf sechs Jahre ertheilt 
werden. Nach dem Ablauf dieser Zeit 
kann das Oberamt den Heimathschein 
verlängern, wobei dieselben Bestim- 
mungen wie bei der Ausstellung des- 
selben zu beobachten sind. 
6.) Keinem Rekrutirungspflichtigen kan# 
ein Heimathschein auf längere Zeit 
aks bis zum ersten Januar des Jahrs, 
in welchem die Aushebung in seiner 
Alters-Klasse Statt har, ausgestellt 
werden, und er hat vor dem Empfang 
desselben das Versprechen, sich mit 
dem Anfang des gedachten Jahrs im 
Königreich wieder einzufinden, auf 
die in der Verordnung vom 7. August 
1619 bestimmte Art zu Protokoll zu 
geben. 
7.) Ueber die von ihm ausgestellten 
Heimathscheine hat das Oberamt 
ein Verzeichniß zu führen, in welches. 
der Vor= und Zunahme des Empfän- 
gers des Scheins, die Gemeinde, der 
er angehört, der Ort seines auswär- 
tigen Aufenthalts, das Jahr und der 
Monatstag des Heimathscheins und 
dle Zeit, für welche derselbe ertheilt 
wurde, einzutragen, und, wenn der 
Schein verlängert wird, die Zeit, für 
welche dieses geschehen, nachträglich 
zu bemerken ist. 
8.) Die oberamtlichen Heimathscheine 
sind nach dem beiliegenden Formular 
auszustellen, und mit dem Siegel des 
Oberamts zu versehen. 
Stuttgart den 26. Juni 2833. 
Schmidlin.
	        
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