Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Cun Balage Lit. & gehörig.) 
Formular 
elnes oberamtlichen Heimathscheins. 
Die unterzeichnete Stelle bezeugt, daß der N. von N., welcher sich in N., in der 
Absicht — aushalten will, Angehöriger des Württembergischen Staats und der 
Gemeinde N., Oberamts N., sey. 
In dieser Eigenschaft bleibt ihm die Rückkehr in sein Vaterland vorbehalten, wo- 
gegen er seine ttaatsbärgerlichen Pflichten fortdauernd zu erfüllen, und namentlich 
die nachfolgenden Bestimmungen bei Vermeidung der auf die Ueberschreitung derseb 
ben gesetzten Nachtheile zu beobachten hat: 
u.) Der Württemberger, welcher in einem auswärtigen Staat seine bleibende 
Wohnung nimmt, oder in auswärtige Staats-Dienste tritt, ohne zu tem 
einen und dem andern besondere Königliche Erlaubniß erhalten zu haben, 
verliert dadurch sein Staats-Bürgerrecht. 
2.) Derselbe kann sich nur mit besonderer, von der diesseitigen Staats-Behörde 
erhaltener Erlaubniß im Ausland trauen lassen, widrigenfalls die von ihm 
eingegangene Ehe als nichtig betrachtet, und weder der Person, mit der er 
getraut worden wäre, noch den mit ihr erzeugten Kindern ein Aufpruch 
auf Heimathrechte im Königreich Württemberg zugestanden werden würde. 
5.) Derjenige Württembergische Unterthan, in dessen Alters-Klasse die Aushebung 
zum Militair noch nicht Statt gehabt hat, ist bei Vermeidung der in dem 
Rekrutirungs-Gesetßz angedrohten Strafen verbunden, mit dem Anfang des 
Jahrs, welches auf dasjenige folgt, in welchem er das Lebensalter von 
zwanzig Jahren erreicht hat, sich im Königreich wieder einzufinden. 
Gegenwärtiger Schein wird für die Dauer von —— Jahren ausgestellt, nach de- 
ren Verfluß derselbe, wenn er nicht verlängert wird, nicht mehr zum Beweise des 
Rechts des Innhabers, in das Konigreich Württemberg zurückzukehren, dienen kann.
	        
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