Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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zu unterstuͤtzen haben, müssen die Befd- 
higung zum Antritt eines deutschen Schul- 
provisorats besizen. 
Teder Schulamts-Canbidat muß zwar 
seine eigene Klridung mitbringen, und auf 
eigene Kosten unterhalten, alles Uebrige 
aber, namentlich Wohnung, Lichr, Holz, 
Bett, Wäsche, Kost. in Krankheirsfällen 
medicinische Hülfe, und den Unterricht be- 
kommt er frei auf Kosten des Instituts. 
Die Pfarrer werden daher beauftrage, 
die in ihrem Bezirke befindlichen katholi- 
schen Schulprovisoren auf diese höchste 
Entschtieflung aufmerkfam zu machen, und 
diejenigen, welche Lust haben, sich um die 
Aufnahme nach Hohenheim zu bewerben, 
unzuweisen, daß sie sich ungesäumt bei 
ihrem Schul-Inspektor melden. 
Die Schul-Inspektoren aber haben die 
Büttsthriften mit gutächtlichem Beiberichte 
über die Fähigkeiten, den Fleit und das 
moralische Berragen der Bewerber un- 
verzüglich, und spaͤtestens innerhalb drei 
Wochen. an. den katholischen Kirch: nrath 
einzusenden. 
Stuttgart den 26. Juni i823. 
Catherer. 
4. Des Studienraths. 
Errichtung von Präzeptoraten zu Oberndork, Saulgan, Spaichingen und Wangen. 
Vermöäge höchster Entschließung vom #2. 
Januar d. J. haben Seine Koönigliche 
Majestät in Betreff der Verwendung 
der zur Verbesserung der lateinischen Unter- 
richts-Anstalten in den katholischen Ober= 
amts- Städten ausgesetzten Summengnd- 
digst genehmigt: daß in den Städten 
Oberndorf, Saulgau, Spaichingen und 
Wangen lateinische Schulen (Präcepto= 
rate), jede zur Jeit mit einem Lehrer, der 
den Titel Präceptor erhält, errichtet wer- 
Der Gehalt der anzustellenden Lehrer 
ist auf Sooffl. für Jeden bestimmt. Auf- 
serdem hat derselbe noch für jeden Schüler 
vierteljährig fl. 3okr. an Schulgeld zu 
beziehen, und erhält freie Wohnung, oder 
wo diese noch nicht sogleich auasgemitrelt 
werden kann, einen angemessenen Laus- 
zius. 
Da mit diesen Lehrstellen keine kirchli- 
chen Verrichtungen verbunden sind, so be- 
schränken sich die Pflichten des Préceptors 
auf den Unterricht in den gewöhnlichen 
Lehrgegenständen einer niedern lateinischen 
Schule.
	        
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