Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die ersten zehn Bände. (10)

Wuͤrzburger  Recht  —  Zeugen.  121

Schmerzengelds  statt?  II,  317.  Kann  die  elbliche  Schätzung
nach  Art.  293,  Th.  II  des  StGB.  die  Stelle  des  Würderungseides
  vertreten  2  V,  273.  Findet  der  WEid  statt,  wenn
im  Konkurs  vom  Krldar  der  Manifestationsveid  verwelgert
wird.  III,  310.

Würzburser  Recht,  s.  Fränkisches  Recht.

Jahlungfristen,  s.  Nachlässe  u.  Zahlungsfrl'sten.

Zahlungsort:  waun  ist  dessen  Angabe  in  der  Schuldurkunde
  nothwendig?  L,  320.

Zauberei:  desfallsiger  Prozeß  a.  d.  17.  Jahrhundert.  I,  199.

Zehent:  erstreckt  sich  ver  Großzehent  auch  auf  die  geringeren
Früchte,  welche  auf  dem  pflichtigen  Grundstück  gebaut  werden?
  (B.  R)  VI,  321.  Zur  Lehre  vom  Kleinzehent  nach
bayr.  Recht.  VII,  33,  76.  VIII.  28.  Acquisitlv-Verjährung
  des  Kleinzehents  nach  bayr.  Recht.  X,  186.  Macht
Jemand  Heutwiesen  aus  Aeckern,  so  gibt  man  den  Heuzehent
  davon.  B.  R.  X,  381.  Vom  Kleezehent  nach  bayr.
Recht.  I,  407.  Gehört  der  Reps  nach  bayr.  Recht  zu
den  Groß=  oder  Kleinzehentfrüchten?  VII,  152.  Neugereut
  nach  gem.  u.  ansbach.  Recht.  IV,  158.  Novalzebent
im  ehemaligen  Fürstenthum  Bamberg.  X,  97.  Stames
herrliches  Novalzebentrecht.  IX,  399.  X,  180.  Gesetzt#
welche  wegen  des  Novalzebents  in  der  ehemaligen  Provlr
Schwaben  zur  Anwendung  kommen.  IX,  320,  Nr.  2.  Vg
auch  Zehentrecht.

Zehentfreijahre:  von  deren  Berechnung.  VII,  299.  X,  336.

Zehentrecht:  dessen  Beschränkung  durch  die  Nutzungsrechte
u.  Kulturveränderungen  des  Eigenthümers.  I,  21.  Vom
Zehentrecht  der  Pfarrer  nach  bayr.  Recht.  X,  139.  Von
der  Wezehntung  der  in  zebentbaren  Feldern  gemachten  Auffänge
  nach  bayr  Recht.  ib.  141.  Stamdesherrliches  Novalzehentrecht.
  IX,  399.  X,  180.

Zehentsachen:  Geltung  des  kanonischen  Rechts  in  Zehentsachen.
  X,  187.

Zebeutstreitigkelten:  Ermlttelung  der  Berufungssumme
in  Zehentstreltigkeiten.  V,  278.  Gehört  der  Obstzehent
unter  jene  Streitgegenstände,  welche  eine  Schätzung  zulassen?
  X,  364.

Zeugen:  Antretung  des  Zeugenbewelses  ohne  Artikel.  X,  92.
Einfluß  strafrechtlicher  Prozessirung  auf  die  Zeugschaftsqualität,
  III,  78.  Ueber  dle  Folgen  der  Instanzentlassung
in  gedachter  Hinsicht.  VII,  202.  Zeugen  in  eigner  Sache.
III.  95.  Dergleichen  Zeugen  vom  Gegner  vorgeschlagen.
I,  381.  Cedent  als  Zeuge  im  Streite  des  Cessionars  gegen
  den  Schuldner.  III.  111.  Der  Schuldner  als  Zeuge
in  Sache  des  Gläubigers  gegen  den  Bürgen.  Ul,  112.  Kann
der  Litlsvenunzlat  als  Zeuge  zugelassen  werden!  III,  126.