Wuͤrzburger Recht — Zeugen. 121
Schmerzengelds statt? II, 317. Kann die elbliche Schätzung
nach Art. 293, Th. II des StGB. die Stelle des Würderungseides
vertreten 2 V, 273. Findet der WEid statt, wenn
im Konkurs vom Krldar der Manifestationsveid verwelgert
wird. III, 310.
Würzburser Recht, s. Fränkisches Recht.
Jahlungfristen, s. Nachlässe u. Zahlungsfrl'sten.
Zahlungsort: waun ist dessen Angabe in der Schuldurkunde
nothwendig? L, 320.
Zauberei: desfallsiger Prozeß a. d. 17. Jahrhundert. I, 199.
Zehent: erstreckt sich ver Großzehent auch auf die geringeren
Früchte, welche auf dem pflichtigen Grundstück gebaut werden?
(B. R) VI, 321. Zur Lehre vom Kleinzehent nach
bayr. Recht. VII, 33, 76. VIII. 28. Acquisitlv-Verjährung
des Kleinzehents nach bayr. Recht. X, 186. Macht
Jemand Heutwiesen aus Aeckern, so gibt man den Heuzehent
davon. B. R. X, 381. Vom Kleezehent nach bayr.
Recht. I, 407. Gehört der Reps nach bayr. Recht zu
den Groß= oder Kleinzehentfrüchten? VII, 152. Neugereut
nach gem. u. ansbach. Recht. IV, 158. Novalzebent
im ehemaligen Fürstenthum Bamberg. X, 97. Stames
herrliches Novalzebentrecht. IX, 399. X, 180. Gesetzt#
welche wegen des Novalzebents in der ehemaligen Provlr
Schwaben zur Anwendung kommen. IX, 320, Nr. 2. Vg
auch Zehentrecht.
Zehentfreijahre: von deren Berechnung. VII, 299. X, 336.
Zehentrecht: dessen Beschränkung durch die Nutzungsrechte
u. Kulturveränderungen des Eigenthümers. I, 21. Vom
Zehentrecht der Pfarrer nach bayr. Recht. X, 139. Von
der Wezehntung der in zebentbaren Feldern gemachten Auffänge
nach bayr Recht. ib. 141. Stamdesherrliches Novalzehentrecht.
IX, 399. X, 180.
Zehentsachen: Geltung des kanonischen Rechts in Zehentsachen.
X, 187.
Zebeutstreitigkelten: Ermlttelung der Berufungssumme
in Zehentstreltigkeiten. V, 278. Gehört der Obstzehent
unter jene Streitgegenstände, welche eine Schätzung zulassen?
X, 364.
Zeugen: Antretung des Zeugenbewelses ohne Artikel. X, 92.
Einfluß strafrechtlicher Prozessirung auf die Zeugschaftsqualität,
III, 78. Ueber dle Folgen der Instanzentlassung
in gedachter Hinsicht. VII, 202. Zeugen in eigner Sache.
III. 95. Dergleichen Zeugen vom Gegner vorgeschlagen.
I, 381. Cedent als Zeuge im Streite des Cessionars gegen
den Schuldner. III. 111. Der Schuldner als Zeuge
in Sache des Gläubigers gegen den Bürgen. Ul, 112. Kann
der Litlsvenunzlat als Zeuge zugelassen werden! III, 126.