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K. 3.
Ale innländisch wird in dieser Beziehung
betrachtet nicht nur, was von einem Erb-
lasser, der im Königreiche seinen gesetzlichen
Wohnsit hatte, herrührt, mit Ausnahme
der Liegenschaften, die er ausserhalb des
Königreichs besaß, sondern auch die Lie-
genschaft, die einem im Auslande wohnen-
den Erblasser innerhalb des Königreichs
zustand.
—
Befreit von dem Abzuge sind ausser
den gesetzlichen Erben der Rittergüter
(Staats= und Regierungs-Blatt von 1831
S. 88.) die Angehörigen solcher Staaten,
mit welchen ein Vertrag wegen gegen-
seitiger Aufhebung des Abzugs besteht.
Dahen gehbren dermalen
die sämtlichen deutschen Bundes-Staa-
ten,
die nicht zum deutschen Bunde gehs-
rigen Preussischen Provinzen,
die Niederlande,
Frankreich,
die Schweiz,
Neapel und Sitilien.
*“
Begründet ist der Abzug nur in dem
Falle, wenn ein Ausländer, welchem kei-
ner der so eben bezeichneten Staats-Ver-
träge zur Seite steht, das Vermögen un-
ter einem der angeführten Rechtstitel (K. 1.)
wirklich erwirbt. Schlägt er daher die
ihm angefallene Erbschafr, oder das ihm
zugedachte Vermächmiß unbedingt aus,
so fällt der Abzug weg. Verzichtet er
aber darauf zu Gunsten einzelner Miterben,
oder eines Dritten, oder verfügt er sonst
selbstthätig als Eigenthümer darüber, so
it er ebenso, wie wenn er die Annahme
mit Worten erklärt hätte, als Erwerber
im rechtlichen Sinne, dem Abzuge unter-
worfen.
g. 5.
Verfallen ist der Abzug mit dem Augen-
blicke, in welchem der Ausländer das be-
fragte Vermögen erwirbt, ohne Unterschied
ob er dasselbe verwerthe und ausser Landes
bringe, oder nicht, ob er Ausländer bleibe,
oder später in das diesseirige Staatsbür=
gerrecht ausgenommen werde.
K. 6.
Der Abzug beträgt in der Regel den
zehnten Theil des Vermögens, das der
Auslénder erwirbt. Wird jedoch auf eine
glaubhafte Weise in Erfahrung gebracht,
daß der Staat, dem er angehört, einen
höheren Abzug nehme, oder die Fremden
zu Gunsten des Fiskus ganz ausschließe:
so ist er vermöge des Retorsions-Rechts
auf gleiche Weise zu behandeln.
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