Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1342  Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.

)  dieselbe,  sei  es  öffentlich  im  Wege  des  Meistgebots,  oder  aus  freier  Hand
verpachtet  werden.  ·
Die  Pachtverträge!)  dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf  drei
Jahre  und  auf  keinen  längeren  Zeitraum  als  auf  zwölf  Jahre  erstrecken  ?).

1)  Die  Verträge  bedürfen  in  Anbetracht  der  §s  401,  407  A.  L.  R.  I.  21  ohne
Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Pachtsumme  der  schriftlichen  Form,  Erk.  O.  Trib.  10.  Febr.
1865  (Strieth.  Arch.  LVIII.  156).  Die  Vollziehung  erfolgt  nach  Vorschrift  der
Gemeindeverfassungsges.,  vergl.  Oestl.  St.  O.  und  W.  St.  O.  §.  56,  s,  (Unterschrift
des  Bürgermeisters  und,  wenn  die  Stadtgemeinde  Verpflichtungen  übernimmt,  noch
eines  Magistratsmitgliedes),  Rh.  St.  O.  §.  53,  s,  (Unterschrift  des  Bürgermeisters
oder  seines  Stellvertreters);  Oe.  2  G.  O.  §.  74  (Unterschrift  des  Gemeindevorstehers
und  eines  Schöffen,  Beidruckung  des  Gemeindesiegels),  W.  L.  G.  O.  §.  23  (des
Amtmannes  und  Gemeindevorstehers),  Rh.  G.  O.  §.  102  (des  Bürgermeisters  und
Gemeindevorstehers).  —  Gegen  Schöffen,  die  ihre  Unterschrift  verweigern,  kaun  die
Aussichtsbehörde,  wenn  sie  die  Weigerung  für  ungerechtfertigt  erachtet,  mit  Disziplinarstrasen
  vorgehen;  es  könnte  sonst  jedes  einzelne  Mitglied  der  Gemeindebebörde  durch
Verweigerung  seiner  Unterschrift  das  gänzliche  Ruhen  der  Ausübung  der  Jagd  herbeiführen,
  L.  G.  O.  §.  143.  Unterläßt  der  Gemeindevorsteher  der  Entscheidung  der
Aufsichtsbehörde  nachzukommen,  so  macht  er  sich  auch  disziplinarisch  verantwortlich.
E.  O.  V.  III.  168.  Ueber  die  unter  Umständen  erforderliche  Genehmigung  des
Kreisausschusses  vergl.  übrigens  Wildschadenges.  §.  2  Abs.  2  unten  S.  1352.

Will  der  Ortsschulze  bei  der  Verpachtung  als  Pächter  auftreten,  so  muß  er  sich
von  dem  Schöppen  vertreten  lassen,  die  Verpachtung  selbst  aber  ist  dann  nur  im  Wege
des  öffentlichen  Meistgebots  vorzunehmen,  Res.  20.  Jan.  1864  (M.  Bl.  S.  47),
L.  G.  O.  §.  74  Abs.  2,  89  Abfs.  3.  #

Einer  Genehmigung  oder  Bestätigung  der  Verträge  durch  die  Aufsichtsbehörde
bedarf  es  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht.

Wenn  aber  die  Gemeindebehörden  Jagdpachtverträge  abschließen,  welche  ausdrückliche
  Vorschristen  des  Jagdpolizeiges.,  wie  die  in  8§.  4,  7,  10,  12  enthaltenen,  verletzen
  oder  umgehen,  so  haben  die  Aufsichtsbehörden  die  Ausführung  und  Handhabung
zu  inhibiren  und  die  Beseitigung  der  Verträge  selbst  herbeizuführen,  so  aber,  daß
letztere  durch  den  Richter  erfolge.  Die  Aufsichtsbehörden  sind  vollkommen  befugt,  derartige
  gesetzwidrige  Verträge  ihrerseits  zu  ignoriren  und  die  Gemeindebehörden  —  eo.
im  Disziplinarwege  —  anzuhalten,  anderweit,  dem  Gesetz  entsprechende  Verträge  je
auf  die  Dauer  des  ersten  Vertrages  abzuschließen.  Erfolgt  ein  solcher  Abschluß  und
entsteht  zwischen  den  Pächtern  Streit  über  die  Gültigkeit  der  Verträge,  so  hat  der
Richter  im  Rechtswege  zu  entscheiden,  die  Gemeindebehörde  aber  —  ev.  wiederum
zwangsweise  —  dem  neuen  Pächter  im  Prozesse  zu  assistiren,  Res.  20.  Aug.  1856
(I.  B.  3596).  6

Das  in  der  Jagd  auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  beruhende  Vermögen  ist
kein  Kommunal-Vermögen,  sondern  Interessenten-Vermögen,  seine  Verwaltung  ist
darum  keine  Kommunalangelegenheit.  Die  Aussichtsbehörden  haben  demgemäß  ihre
Einwirkung  nur  soweit  zu  üben,  wie  erforderlich  ist,  um  die  Gemeindebehörde  zur
ordnungsmäßigen  Erfüllung  ihrer  Pflicht  anzuhalten  und  den  Abschluß  gesetzwidriger,
unklarer  und  gemeinschädlicher  Verträge  zu  verhüten.  Wenn  also  das  (vorstehende)
Res.  20.  Aug.  1856  vorschreibt,  daß  die  Gemeindebehörden  angewiesen  werden  sollen,
nur  solche  Pachtverträge  abzuschließen,  die  auf  desfallsigen  Antrag  die  Genehmigung
des  Landraths  oder  höhere  Genehmigung  erhalten  haben,  so  ist  damit  der  Ausfsichtsbehörde
  nur  das  Recht  vindizirt  worden,  von  den  Bedingungen  und  Modalitäten
der  intendirten  Verträge  im  Voraus  Kenntniß  zu  nehmen.  Darüber  hinaus
darf  aber  die  Ueberwachung  der  vorgesetzten  Behörde  nicht  getrieben  werden.  Namentlich
  ist  es  unzulässig,  daß  die  Landräthe  den  Abschluß  des  Kontraktes  von
ihrer  Bestätigung  abhängig  machen,  indem  sie  die  Gemeindebehörde  zwingen,
diesen  Vorbehalt  in  den  Kontraktsentwurf  aufzunehmen,  denn  das  Gesetz  weiß  nichts
von  dem  Bestätigungsrecht  der  Landräthe.  Ebenso  unzuläsfig  sind  direkte  Anordnungen
über  die  Art  der  Verpachtuug  und  die  Wahl  des  Pächters,  denn  die  im  §.  10  gestattete
  Freiheit  der  Beschlüsse  hat  den  Gemeindebehörden  ganz  unbeschränkt  die
Befugniß  übertragen,  den  Verpachtungsmodus  zu  bestimmen,  den  Pacht
schilling  festzusetzen  und  den  Pächter  zu  wählen.  Es  heißt  diese  Befugniß