Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Bezirke eines Grenzortes betreten las- 
sen, unmittelbar uͤber die Grenze zu 
weisen, oder, wenn sie im Innern 
des Koͤnigreichs getroffen werden, 
dem Oberamt zu uͤberliefern, und 
das Letztere besonders auch in Anse- 
hung der ohne Gewerbe umherziehen- 
den Landstreicher naͤch Maßgabe des 
§ 6 der Verordnung vom 11. Sep- 
tember 1607 zu beobachten. 
5.) Reisende, welche mit Extra-Post 
oder mit dem Postwagen ankommen, 
haben ihre Pässe dem Grenz-Post- 
amt vorzuzeigen; befindet sich das 
Lebtere im Siß eines Oberamts, so 
hat es diesem die Pässe zur Vistrung 
zuzusenden, im entgegengesetzten Falle 
hat der Post-Beamte dem Reisenden 
das nächste auf seiner Reiseroute ge- 
legene Oberamt, welchem er den Paß 
zur Visirung vorzulegen hat, zu be- 
zeichnen, und — wie solches gesche- 
hen, — in dem Relsepaß zu bemer- 
ken. Für die Befolgung dieser An- 
weisung ist das Postamt, bei welchem 
der Reisende die Pferde wechselt, ver- 
antwortlich. 
4.) Andere (nicht mit der Post ankom- 
mende) Fremde sind bei ihrem Ein- 
tritt in das Köntgreich durch die Grenz- 
zoller, Orts-Vorsteher, Landjäger 
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und Gastwirthe, mit welchen fie in 
Berührung kommen, über ihre dies- 
fallsigen Obliegenheiten zu belehren. 
5.) Ueber die zur Vistrung gebrachten 
Reisepässe hat der Oberamtmann das 
in der Verordnung vom :. Mai 1611 
K. 3 vorgeschrlebene Verzeichniß zu 
föhren. 
6.) Den Oberämtern sowohl, als den 
übrigen in der gegenwärtigen Verord= 
nung erwähnten Beamten und Die- 
nern, wird besonders eingeschärft, 
die Reisenden nicht unnöthigerweise 
aufzuhalten oder zu belaästigen, viel- 
mehr jede mit der Vollziehung ihrer 
Dienst-Vorschriften vereinbare Dis- 
cretion zu beobachten. 
Zur Nachtzeit, oder bei sonstiger 
Verhinderung des Grenz-Oberamts, 
ist der Fremde seine Reise ohne Auf- 
enthalt bis zum nächsten Oberamts= 
Sicze fortzusetzen berechtigt. 
7.). Die Ausstellung eines neuen Passes 
für einen in das Königreich kommen- 
den Fremden ist den Ober-Beamten 
nur beim Vorhandensepn der in der 
Verordnung pom 11. September 1807 
K. :. ausgesprochenen Bedingungen, 
und, wenn der Ausländer ein Jude 
ist, nur unter strenger Berücksich- 
tigung der Vorschriften gestattet, wel-
	        
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