Bezirke eines Grenzortes betreten las-
sen, unmittelbar uͤber die Grenze zu
weisen, oder, wenn sie im Innern
des Koͤnigreichs getroffen werden,
dem Oberamt zu uͤberliefern, und
das Letztere besonders auch in Anse-
hung der ohne Gewerbe umherziehen-
den Landstreicher naͤch Maßgabe des
§ 6 der Verordnung vom 11. Sep-
tember 1607 zu beobachten.
5.) Reisende, welche mit Extra-Post
oder mit dem Postwagen ankommen,
haben ihre Pässe dem Grenz-Post-
amt vorzuzeigen; befindet sich das
Lebtere im Siß eines Oberamts, so
hat es diesem die Pässe zur Vistrung
zuzusenden, im entgegengesetzten Falle
hat der Post-Beamte dem Reisenden
das nächste auf seiner Reiseroute ge-
legene Oberamt, welchem er den Paß
zur Visirung vorzulegen hat, zu be-
zeichnen, und — wie solches gesche-
hen, — in dem Relsepaß zu bemer-
ken. Für die Befolgung dieser An-
weisung ist das Postamt, bei welchem
der Reisende die Pferde wechselt, ver-
antwortlich.
4.) Andere (nicht mit der Post ankom-
mende) Fremde sind bei ihrem Ein-
tritt in das Köntgreich durch die Grenz-
zoller, Orts-Vorsteher, Landjäger
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und Gastwirthe, mit welchen fie in
Berührung kommen, über ihre dies-
fallsigen Obliegenheiten zu belehren.
5.) Ueber die zur Vistrung gebrachten
Reisepässe hat der Oberamtmann das
in der Verordnung vom :. Mai 1611
K. 3 vorgeschrlebene Verzeichniß zu
föhren.
6.) Den Oberämtern sowohl, als den
übrigen in der gegenwärtigen Verord=
nung erwähnten Beamten und Die-
nern, wird besonders eingeschärft,
die Reisenden nicht unnöthigerweise
aufzuhalten oder zu belaästigen, viel-
mehr jede mit der Vollziehung ihrer
Dienst-Vorschriften vereinbare Dis-
cretion zu beobachten.
Zur Nachtzeit, oder bei sonstiger
Verhinderung des Grenz-Oberamts,
ist der Fremde seine Reise ohne Auf-
enthalt bis zum nächsten Oberamts=
Sicze fortzusetzen berechtigt.
7.). Die Ausstellung eines neuen Passes
für einen in das Königreich kommen-
den Fremden ist den Ober-Beamten
nur beim Vorhandensepn der in der
Verordnung pom 11. September 1807
K. :. ausgesprochenen Bedingungen,
und, wenn der Ausländer ein Jude
ist, nur unter strenger Berücksich-
tigung der Vorschriften gestattet, wel-