che der . y der oben erwähnten Ver-
ordnung und die Verordnungen vom
28. März 1317: und vom 15. Juni
1614 in Bezlehung auf das Reisen
fremder Juden im Königreich enthal-
ten.
Die Oberämter haben sich nun hienach
genau zu achten, und wegen Beobachtung
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der zu 2. 3. und 4. gegebenen Vorschristen
den Orts-Vorstehern. Postämtern und
Grenzzollern die erforderliche Weisung zu
ertheilen.
Stutrtgart den 3. August 18-3.
Für den provisorischen Departements-Ches:
Der Staatsrath,
Fischer.
2. Des Studienrathe.
2) Das Land-Examen, die Pruͤfung derjenigen JZünglinge, welche in das evangelische Seminar
in Tübingen ausgenommen werden, oder auf eigene Kosten die Universitär für das Studium
der evangelischen Theelogie, oder einer von den öbrigen höhern Wsscuschaften beziehen wol-
len, betreffend.
I.) Das Land-Examen wird in diesem
Jahre am 1. und 2. September ge-
halten werden. Alle Exspectanten
secunda vice ohne Unterschied, welche
nicht durch besondere Rescripte zurück-
gewiesen werden, baben Montag den
1. September, Morgens vor Uhr,
zur schriftlichen Prüfung, und eben
so alle Exfre#tanten prime vice an eben
diesem Tage, Morgens vor 8 Uhr,
zur mündlichen Prüfung, alle Peten-
ten aber Dienstag den 3. September,
Morgens vor 8 Uhr, ebenfalls zur
mündlichen Prüfung, pünktlich sich in
dem hiesigen Gymnasium einzusinden.
Im Uebrigen bleiöt es bei den im vori-
gen Jahre (Staats= und Reg. Blat#
Nro. 48) gegebenen Verordnungen,
welche hiemit ausdrücklich wiederholt
werden.
II.) Die Pröfung aller derjenigen, wel-
che im nächsten Herbst in das evange-
lische Seminar zu Tübingen ausge-
nommen werden, oder auf eigene Ko-
sten die Universität für das Studium
der evangelischen Theologic bezichen
wollen, wird Donnerstags und Frei-
tags den 35. und 36. September,
III.) die Prüfung derjenigen aber, wel-
che die Universität für das Studium
der Rechte, der Medizin, der höhern
Chirurgie oder der Kameral-Wissen-