Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

che der . y der oben erwähnten Ver- 
ordnung und die Verordnungen vom 
28. März 1317: und vom 15. Juni 
1614 in Bezlehung auf das Reisen 
fremder Juden im Königreich enthal- 
ten. 
Die Oberämter haben sich nun hienach 
genau zu achten, und wegen Beobachtung 
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der zu 2. 3. und 4. gegebenen Vorschristen 
den Orts-Vorstehern. Postämtern und 
Grenzzollern die erforderliche Weisung zu 
ertheilen. 
Stutrtgart den 3. August 18-3. 
Für den provisorischen Departements-Ches: 
Der Staatsrath, 
Fischer. 
2. Des Studienrathe. 
2) Das Land-Examen, die Pruͤfung derjenigen JZünglinge, welche in das evangelische Seminar 
in Tübingen ausgenommen werden, oder auf eigene Kosten die Universitär für das Studium 
der evangelischen Theelogie, oder einer von den öbrigen höhern Wsscuschaften beziehen wol- 
len, betreffend. 
I.) Das Land-Examen wird in diesem 
Jahre am 1. und 2. September ge- 
halten werden. Alle Exspectanten 
secunda vice ohne Unterschied, welche 
nicht durch besondere Rescripte zurück- 
gewiesen werden, baben Montag den 
1. September, Morgens vor Uhr, 
zur schriftlichen Prüfung, und eben 
so alle Exfre#tanten prime vice an eben 
diesem Tage, Morgens vor 8 Uhr, 
zur mündlichen Prüfung, alle Peten- 
ten aber Dienstag den 3. September, 
Morgens vor 8 Uhr, ebenfalls zur 
mündlichen Prüfung, pünktlich sich in 
dem hiesigen Gymnasium einzusinden. 
Im Uebrigen bleiöt es bei den im vori- 
gen Jahre (Staats= und Reg. Blat# 
Nro. 48) gegebenen Verordnungen, 
welche hiemit ausdrücklich wiederholt 
werden. 
II.) Die Pröfung aller derjenigen, wel- 
che im nächsten Herbst in das evange- 
lische Seminar zu Tübingen ausge- 
nommen werden, oder auf eigene Ko- 
sten die Universität für das Studium 
der evangelischen Theologic bezichen 
wollen, wird Donnerstags und Frei- 
tags den 35. und 36. September, 
III.) die Prüfung derjenigen aber, wel- 
che die Universität für das Studium 
der Rechte, der Medizin, der höhern 
Chirurgie oder der Kameral-Wissen-
	        
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