Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Organe  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger.
§.  2.  Die  öffentliche  Unterstützung  hälfsbedürftiger  Norddeutscher
wird,  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  durch  Ortsarmenverbände
und  durch  Landarmenverbände  geübt.

Ortsarmenverbände.

§.  3.  Ortsarmenverbände  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
  und,  wo  die  Gutsbezirke  außerhalb  der  Gemeinden  stehen,
aus  einem  oder  mehreren  Gutsbezirken,  beziehungsweise  aus  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zusammengesetzt  sein.  Alle  zu  einem  Ortsarmenverbande
  vereinigten  Gemeinden  und  Gutsbezirke  gelten  in  Ansehung  der
durch  dieses  Gesetz  geregelten  Verhältnisse  als  eine  Einheit.

§.  4.  Wo  räumlich  abgegrenzte  Ortsarmenverbände  noch  nicht  bestehen,
  sind  dieselben  bis  zum  1.  Juli  18714  einzurichten.  Bis  zum
gleichen  Termin  muß  jedes  Grundstück,  welches  noch  zu  keinem  Ortsarmenverbande
  gehört,  entweder  einem  angrenzenden  Ortsarmenverbande
nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch  die  zuständige  Behörde  (§.  8.)
zugeschlagen,  oder  selbstständig  als  Ortsarmenverband  eingerichtet  werden.

Landarmenverbände.

§.  5.  Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher,
welche  endgültig  zu  tragen  kein  Ortsarmenverband  verpflichtet  ist  (der
Landarmen),  liegt  den  Landarmenverbänden  ob.  Zur  Erfüllung  dieser
Obliegenheit  hat  jeder  Bundesstaat  bis  zum  1.  Juli  1871  entweder  unmittelbar
  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes  zu  übernehmen,  oder
besondere,  räumlich  abgegrenzte  Landarmenverbände,  wo  solche  noch  nicht
bestehen,  einzurichten.

Dieselben  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Ortsarmenverbänden,
  können  sich  aber  ausnahmsweise  auf  den  Bezirk  eines  einzigen
  Ortsarmenverbandes  beschränken.

§.  6.  Armenverbände,  deren  Mitgliedschaft  an  ein  bestimmtes
Glaubensbekenntniß  geknüpft  ist,  gelten  nicht  als  Armenverbände  im
Sinne  des  Gesetzes.

§.  7.  Die  Orts=  und  Landarmenverbände  stehen  in  Bezug  auf
die  Verfolgung  ihrer  Rechte  einander  gleich.  Hat  ein  Bundesstaat  unmittelbar
  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes  übernommen  (G.  5.),
so  steht  er  in  allen  durch  dieses  Gesetz  geregelten  Verhältnissen  den
Landarmenverbänden  gleich.

§.  8.  Die  Landesgesetze  bestimmen  über  die  Zusammensetzung  und
Einrichtung  der  Ortsarmenverbände  und  Landarmenverbände,  über  die
Art  und  das  Maaß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden
öffentlichen  Unterstützung,  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Mittel,
darüber,  in  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  den  Ortsarmenverbänden
  von  den  Landarmenverbänden  oder  von  anderen  Stellen  eine
Beihülfe  zu  gewähren  ist,  und  endlich  darüber,  ob  und  inwiefern  sich
die  Landarmenverbände  der  Ortsarmenverbände  als  ihrer  Organe  Behufs
der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  bedienen  dürfen.

Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes:

§.  9.  Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch
a)  Aufenthalt,