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Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger.
§. 2. Die öffentliche Unterstützung hälfsbedürftiger Norddeutscher
wird, nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände
und durch Landarmenverbände geübt.
Ortsarmenverbände.
§. 3. Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden
und, wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen,
aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden
und Gutsbezirken zusammengesetzt sein. Alle zu einem Ortsarmenverbande
vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten in Ansehung der
durch dieses Gesetz geregelten Verhältnisse als eine Einheit.
§. 4. Wo räumlich abgegrenzte Ortsarmenverbände noch nicht bestehen,
sind dieselben bis zum 1. Juli 18714 einzurichten. Bis zum
gleichen Termin muß jedes Grundstück, welches noch zu keinem Ortsarmenverbande
gehört, entweder einem angrenzenden Ortsarmenverbande
nach Anhörung der Betheiligten durch die zuständige Behörde (§. 8.)
zugeschlagen, oder selbstständig als Ortsarmenverband eingerichtet werden.
Landarmenverbände.
§. 5. Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher,
welche endgültig zu tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (der
Landarmen), liegt den Landarmenverbänden ob. Zur Erfüllung dieser
Obliegenheit hat jeder Bundesstaat bis zum 1. Juli 1871 entweder unmittelbar
die Funktionen des Landarmenverbandes zu übernehmen, oder
besondere, räumlich abgegrenzte Landarmenverbände, wo solche noch nicht
bestehen, einzurichten.
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Ortsarmenverbänden,
können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen
Ortsarmenverbandes beschränken.
§. 6. Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes
Glaubensbekenntniß geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im
Sinne des Gesetzes.
§. 7. Die Orts= und Landarmenverbände stehen in Bezug auf
die Verfolgung ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat unmittelbar
die Funktionen des Landarmenverbandes übernommen (G. 5.),
so steht er in allen durch dieses Gesetz geregelten Verhältnissen den
Landarmenverbänden gleich.
§. 8. Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und
Einrichtung der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über die
Art und das Maaß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden
öffentlichen Unterstützung, über die Beschaffung der erforderlichen Mittel,
darüber, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmenverbänden
von den Landarmenverbänden oder von anderen Stellen eine
Beihülfe zu gewähren ist, und endlich darüber, ob und inwiefern sich
die Landarmenverbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe Behufs
der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger bedienen dürfen.
Erwerb des Unterstützungswohnsitzes:
§. 9. Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch
a) Aufenthalt,