Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

ausgezeichneter oder unter erschweren- 
den Umständen verübter Diebstähle 
und Diebstahls-Wersuche, welche Ver- 
brechen durch die vom Angeschuldigten 
eingegangene Diebs = Genossenschaft 
erschwert sind und den fünften Rück- 
fall desselben begründen, sodann we- 
gen Concubinats und frechen Beueh- 
mens vor Gericht unter Einrechnung 
der ihm schon durch das Erkenntniß 
vom 19. Sept. 1633 zuerkannten, aber 
noch nicht vollzogenen körperlichen 
Zöchtigung von fün fzehen Soock- 
streichen zu vier und einhalbjäh- 
riger Zuchthausstrafe zu Gotteszell 
mit Willkomm und Abschied und nach- 
beriger Einsperrung im Zwangs-Ar- 
beitshause zu Ellwangen bis zu er- 
probter Besserung, wenigstens aber 
auf die Dauer von drei Jahren; 
1) Michael Sauter, von Laupheim, 
wegen mehrerer zum Theil qualificir- 
ter Diebstähle und Diebstahls = Ver- 
suche und wegen Theilnahme und Be- 
günstigung hinsichtlich mehrerer von 
andern begangener Diebstähle, welche 
bei ihm den ersten Rückfall begründen 
und durch die von demselben eingegan- 
gene Diebs-Genossenschaft mit Gau- 
nern sehr erschwert sind, zu dreijäh- 
riger Zuchthausstrase zu Gotteszell 
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mit Willkomm und nachheriger Ein- 
sperrung im Zwangs - Arbeitshause 
zu Ulm bis zu erprobter Besserung, 
wenigstens aber auf die Dauer von 
anderthalb Jahrenz 
c) Johann Bernhart, von Obergrie- 
singen, vulgo rother Schäfer, wegen 
theils wirklich verübter, theils ver- 
suchter Diebstähle, welche bei ihm den 
dritten Rückfall bilden, und durch die 
Diebsgenossenschaft, worich sie began- 
gen worden, ausgezeichnet sind, zu 
zweijähriger Zuchthausstrafe in 
Gotteszell und nachheriger Einsper- 
rung im Zwangs-Arbeitshause zu Ulm 
bis zu erprobter Besserung, wenigstens 
aber auf vie Dauer von anderthalb 
Jahren; 
d) Konrad Grün, von Laupheim, we- 
gen mehrerer theils qualiffcirter, theils 
unter erschwerenden Umständen vder- 
übter Diebstähle, worunter ein grosser 
begriffen ist und wegen eines Diebstahls- 
Versuchs, welche Vergehen seinen er- 
sten Rückfall bilden und zum Theil 
durch die gefährliche Genossenschaft, 
worinn sie verübt wurden, erschwert 
sind, zu zweijähriger Festungs= 
Arbeitsstrafe mit Willkomm und nach- 
heriger Einsperrung im Zwangs-Ar- 
beitshause zu Ulm bis zu erprobter
	        
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