ausgezeichneter oder unter erschweren-
den Umständen verübter Diebstähle
und Diebstahls-Wersuche, welche Ver-
brechen durch die vom Angeschuldigten
eingegangene Diebs = Genossenschaft
erschwert sind und den fünften Rück-
fall desselben begründen, sodann we-
gen Concubinats und frechen Beueh-
mens vor Gericht unter Einrechnung
der ihm schon durch das Erkenntniß
vom 19. Sept. 1633 zuerkannten, aber
noch nicht vollzogenen körperlichen
Zöchtigung von fün fzehen Soock-
streichen zu vier und einhalbjäh-
riger Zuchthausstrafe zu Gotteszell
mit Willkomm und Abschied und nach-
beriger Einsperrung im Zwangs-Ar-
beitshause zu Ellwangen bis zu er-
probter Besserung, wenigstens aber
auf die Dauer von drei Jahren;
1) Michael Sauter, von Laupheim,
wegen mehrerer zum Theil qualificir-
ter Diebstähle und Diebstahls = Ver-
suche und wegen Theilnahme und Be-
günstigung hinsichtlich mehrerer von
andern begangener Diebstähle, welche
bei ihm den ersten Rückfall begründen
und durch die von demselben eingegan-
gene Diebs-Genossenschaft mit Gau-
nern sehr erschwert sind, zu dreijäh-
riger Zuchthausstrase zu Gotteszell
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mit Willkomm und nachheriger Ein-
sperrung im Zwangs - Arbeitshause
zu Ulm bis zu erprobter Besserung,
wenigstens aber auf die Dauer von
anderthalb Jahrenz
c) Johann Bernhart, von Obergrie-
singen, vulgo rother Schäfer, wegen
theils wirklich verübter, theils ver-
suchter Diebstähle, welche bei ihm den
dritten Rückfall bilden, und durch die
Diebsgenossenschaft, worich sie began-
gen worden, ausgezeichnet sind, zu
zweijähriger Zuchthausstrafe in
Gotteszell und nachheriger Einsper-
rung im Zwangs-Arbeitshause zu Ulm
bis zu erprobter Besserung, wenigstens
aber auf vie Dauer von anderthalb
Jahren;
d) Konrad Grün, von Laupheim, we-
gen mehrerer theils qualiffcirter, theils
unter erschwerenden Umständen vder-
übter Diebstähle, worunter ein grosser
begriffen ist und wegen eines Diebstahls-
Versuchs, welche Vergehen seinen er-
sten Rückfall bilden und zum Theil
durch die gefährliche Genossenschaft,
worinn sie verübt wurden, erschwert
sind, zu zweijähriger Festungs=
Arbeitsstrafe mit Willkomm und nach-
heriger Einsperrung im Zwangs-Ar-
beitshause zu Ulm bis zu erprobter