jedoch nur bis zum Anfang der Preise-Vertheilung
gedffnet.
Nur der innere — zur Aufstellung der
verschiedenen Thiergattungen bestimmte
Raum bleibt zu Verhütung jeden Unfalls
für die Zuschauer geschlossen.
. 1.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu
dem Schauplaße nur Fußgängern, mit
gänzlichem Ausschlutz von Wagen und
Pferden, gestattct. Hunde mitzuführen
bleibt bei unvachsichtlichem Verluste des
Hundes verboten.
639
K. 17.
Jemehr diese polizeilichen Anordnungen
blos auf die eigene Sicherheit und möglichste
Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet
sindz desto gewisser glaubt man
sich der Hoffnung Sberlassen zu dürfen,
daß die Ordnung des Festes nicht durch
unbescheidrne Zudringlichkeit gestört, vielmehr
den Anweisungen und Warnungen
der aufgestellten Sicherheits-Wachen von
jedermann — ohne Umerschied des Standes
— die gebührende Folge geleistes
werde.
Stuttgart den 7. September 1824.
Schmidlin.
1 Wiederholte Einschärfung des Verbots, Milchkälher unter dem Alter von drei Wochen
zu schlachten.
Das Verbot, Milchkälber unter dem
Alter von drei Wochen zu schlachten,
wird nach erhaltenen Anzeigen neuerdings
häufig überrreten. Man sieht sich hiedurch
veranlaßr, die Verordnungen vom
„#. Mal #9o7) und 1. Sept. 1810 aufs
Neue einzuschärfen, indem man den Ober-Beammen
aufträgt, nicht nur über der
PBeobachtung jenes Verbots im Allgemeinen
zu wachen, sondern insbesondere auch
die Orts-WVorsteher dafür verantworrlich
zu machen, dat die Metger ihrer Gemeinden
in Hinsicht auf das Alter der von
bnen zur Schlachtbank gebrachten Kälber
einer besonderen Aufsicht unterworfen
werden.
Stuttgart den 9. September 1833.
Schmidlin.