Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

jedoch  nur  bis  zum  Anfang  der  Preise-Vertheilung
  gedffnet.

Nur  der  innere  —  zur  Aufstellung  der
verschiedenen  Thiergattungen  bestimmte
Raum  bleibt  zu  Verhütung  jeden  Unfalls
für  die  Zuschauer  geschlossen.

.  1.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu
dem  Schauplaße  nur  Fußgängern,  mit
gänzlichem  Ausschlutz  von  Wagen  und
Pferden,  gestattct.  Hunde  mitzuführen
bleibt  bei  unvachsichtlichem  Verluste  des
Hundes  verboten.

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K.  17.

Jemehr  diese  polizeilichen  Anordnungen
blos  auf  die  eigene  Sicherheit  und  möglichste
  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet
  sindz  desto  gewisser  glaubt  man
sich  der  Hoffnung  Sberlassen  zu  dürfen,
daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch
unbescheidrne  Zudringlichkeit  gestört,  vielmehr
  den  Anweisungen  und  Warnungen
der  aufgestellten  Sicherheits-Wachen  von
jedermann  —  ohne  Umerschied  des  Standes
  —  die  gebührende  Folge  geleistes
werde.

Stuttgart  den  7.  September  1824.

Schmidlin.

1  Wiederholte  Einschärfung  des  Verbots,  Milchkälher  unter  dem  Alter  von  drei  Wochen
zu  schlachten.

Das  Verbot,  Milchkälber  unter  dem
Alter  von  drei  Wochen  zu  schlachten,
wird  nach  erhaltenen  Anzeigen  neuerdings
häufig  überrreten.  Man  sieht  sich  hiedurch
  veranlaßr,  die  Verordnungen  vom
„#.  Mal  #9o7)  und  1.  Sept.  1810  aufs
Neue  einzuschärfen,  indem  man  den  Ober-Beammen
  aufträgt,  nicht  nur  über  der
PBeobachtung  jenes  Verbots  im  Allgemeinen

  zu  wachen,  sondern  insbesondere  auch
die  Orts-WVorsteher  dafür  verantworrlich
zu  machen,  dat  die  Metger  ihrer  Gemeinden
  in  Hinsicht  auf  das  Alter  der  von
bnen  zur  Schlachtbank  gebrachten  Kälber
einer  besonderen  Aufsicht  unterworfen
werden.
Stuttgart  den  9.  September  1833.
Schmidlin.