Kognitioͤn uͤber die Beweise der Befaͤhi-
gung drs zu Berpflichtenden Statt; und
erst, wenn nach der Entscheidung des
Kbnigl. Justiz-Mimisterium kein Anstand-
bierunter vorwaltet, wird die Berpftichs-
tung angeordnet.
Fortsehung.
. 26.
Der Eides= Vorhalt ist der nämliche,
wie bei den Koͤnigl. Beamten gleicher
Kategorie, jedoch mit · Brifuͤgung der Zu-
sige, welche den, dem Fuͤrsten zu leisten-
den, Dienst-Eid in sich begreift:
auch alle diejenigen Verpffichtungen zu
beobachten, welche dem Beamten dle,
die staarsrechtlichen Verhältnisse des
färstlichen Hauses Thurn und Taris fest-
setzeide, Königliche Deklaration vom
8. August 1819. und andere Königl.
Gesetze und Verordnungen binsichtlich
des Patrimoniak-Gerichröberrn aufer-
legen, oder in der Folge ausertegen:
werden, insbrsondere dem durchlauchrig
hochgebornen Herrn Fürsien 2c. 2c. je-
derzeit mit geziemender Ehrerbietung
ergeben zu sen.
Die geschehene Verpflichtung ist je-
desmalidem: Königl. Jusliz-Ministerium
anzazeigem dem Füksten aber ist eine Ab-
schrift des Verpflichtangs= Protokolls zB
5. Gerichks, Beisthrr.
. K. 36.
Die Gerichts-Beisitzer bei den fürfll.
Amtsgerichten werden, nach Analogir der
Gerichts-Beisitzer bei den Königl. Ober-
amts-Gerichten, darch die Ortovorsteher
der zu dem betreffenden Amrsbezirke ge-
hörigen Gemeinden unter dem Vorstze
##es Königl. Oberamtmanns desjenigen
Oberamts-Bezirks, in welchem der Sisß
des Amtsgerichts liegt, aus der Mitte der
Einwohner des lebtgedachten Orts auf
zwei Jahre gewählt.
Die Costen dieser Wählhandlung wer-
den ausschließend von den fürstlichen Ren-
Gmtern bestritten.
Honssetzung.
r’n'vis
In Betreff der Wählbarkeit, der Au
unhme und Ablehnung der Wahl, der
Theilnahme der Gewählten an den ver-
schiedenen gerichtlichen Verhandlungen, der
ihven dafür zu reichenden Belohnung, des-
gleichen der Wahl von weireren Beisitzern
zu Ergänzung derjenigen; die im Laufe
der zwei Jahre abgehen, gilt das Gleiche,
was für die Oberamtsgerichio-Beisitzer be-
siimmt ist. Ihre Beeidigung wird durch
den fürstl.-Amtsrichter auf eben diestlbe
Weise vorgenommen wie sié der Möuigl.