Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Kognitioͤn uͤber die Beweise der Befaͤhi- 
gung drs zu Berpflichtenden Statt; und 
erst, wenn nach der Entscheidung des 
Kbnigl. Justiz-Mimisterium kein Anstand- 
bierunter vorwaltet, wird die Berpftichs- 
tung angeordnet. 
Fortsehung. 
. 26. 
Der Eides= Vorhalt ist der nämliche, 
wie bei den Koͤnigl. Beamten gleicher 
Kategorie, jedoch mit · Brifuͤgung der Zu- 
sige, welche den, dem Fuͤrsten zu leisten- 
den, Dienst-Eid in sich begreift: 
auch alle diejenigen Verpffichtungen zu 
beobachten, welche dem Beamten dle, 
die staarsrechtlichen Verhältnisse des 
färstlichen Hauses Thurn und Taris fest- 
setzeide, Königliche Deklaration vom 
8. August 1819. und andere Königl. 
Gesetze und Verordnungen binsichtlich 
des Patrimoniak-Gerichröberrn aufer- 
legen, oder in der Folge ausertegen: 
werden, insbrsondere dem durchlauchrig 
hochgebornen Herrn Fürsien 2c. 2c. je- 
derzeit mit geziemender Ehrerbietung 
ergeben zu sen. 
Die geschehene Verpflichtung ist je- 
desmalidem: Königl. Jusliz-Ministerium 
anzazeigem dem Füksten aber ist eine Ab- 
schrift des Verpflichtangs= Protokolls zB 
5. Gerichks, Beisthrr. 
. K. 36. 
Die Gerichts-Beisitzer bei den fürfll. 
Amtsgerichten werden, nach Analogir der 
Gerichts-Beisitzer bei den Königl. Ober- 
amts-Gerichten, darch die Ortovorsteher 
der zu dem betreffenden Amrsbezirke ge- 
hörigen Gemeinden unter dem Vorstze 
##es Königl. Oberamtmanns desjenigen 
Oberamts-Bezirks, in welchem der Sisß 
des Amtsgerichts liegt, aus der Mitte der 
Einwohner des lebtgedachten Orts auf 
zwei Jahre gewählt. 
Die Costen dieser Wählhandlung wer- 
den ausschließend von den fürstlichen Ren- 
Gmtern bestritten. 
Honssetzung. 
r’n'vis 
In Betreff der Wählbarkeit, der Au 
unhme und Ablehnung der Wahl, der 
Theilnahme der Gewählten an den ver- 
schiedenen gerichtlichen Verhandlungen, der 
ihven dafür zu reichenden Belohnung, des- 
gleichen der Wahl von weireren Beisitzern 
zu Ergänzung derjenigen; die im Laufe 
der zwei Jahre abgehen, gilt das Gleiche, 
was für die Oberamtsgerichio-Beisitzer be- 
siimmt ist. Ihre Beeidigung wird durch 
den fürstl.-Amtsrichter auf eben diestlbe 
Weise vorgenommen wie sié der Möuigl.
	        
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