Art. 11.) IV. Präsidium. 155
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelbbniß,
die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in
Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Artikel 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert
ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Artikel
53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort
die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit
der Regentschaft beschließen.
Artikel 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium
die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen
Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben
führt das Staatsministerium die Regierung.
Artikel 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in
dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor
den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und
unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen
zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte
Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.“
Gegen die Ansicht, „daß die Vorschriften, welche die preußische Verfassungsurkunde
in den Artikeln 56 bis 58 über die . Regentschaft und deren
Einrichtungen ertheilt, ohne Weiteres auch auf das Deutsche Reich Anwendung
finden könnten“, erklärt sich L. v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reichs
1 S. 225 f. „Dem steht,“ wie er glaubt, „schon entgegen, daß es nicht,
wie die Artikel 56 und 57 a. a. O. bestimmen, zulässig sein würde, die
beiden Häuser des preußischen Landtages zur Entscheidung über die Nothwendigkeit
der Regentschaft für das Deutsche Reich zu berufen und, wenn kein
volljähriger Agnat vorhanden ist., den Regenten durch die beiden Häuser des
preußischen Landtages erwählen zu lassen, sowie auch die Regierung des
Deutschen Reichs provisorisch durch das preußische Staatsministerium führen
zu lassen.“ Ich glaube nicht, daß diese Gründe geeignet sind, meine Ansicht
zu widerlegen. Rönne ist vor Allem durch den Gedanken befangen, daß
es sich hier um eine Reichsregentschaft handle. Davon ist keine Rede; denn
der Kaiser regiert den Bund nicht, er präsidirt ihm, und dieses Präsidium ist
preußisches Kronrecht. Der preußische Landtag beschließt nicht über die
Regentschaft für das Reich, was allerdings außerhalb seines Wirkung kreises
liegt; er beschließt nur darüber, wer die preußischen Kronrechte auszuüben
habe, was sicher eine rein preußische Angelegenheit ist. Daß, wer die Rechte
der preußischen Krone ausübt, auch deren Präsidialrechte wahrzunehmen hat,
ergibt die Logik. Ist einmal das Präsidium ein Recht der Krone Preußen,
dann kann es von Niemandem Anderen ausgeübt werden, als von dem, der
die übrigen Kronrechte wahrnimmt. Eine Vertheilung dieser Rechte an Verschiedene
wäre dem Geiste der Reichsverfassung entgegen; denn das Präsidium
steht mit der preußischen Königskrone nicht in Realunion, sondern es ist ein