Full text : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

Art.  11.)  IV.  Präsidium.  155

Er  leistet  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche  Gelbbniß,
die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in
Uebereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Artikel  56.  Wenn  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  verhindert
  ist,  selbst  zu  regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige  Agnat  (Artikel
  53),  welcher  der  Krone  am  nächsten  steht,  die  Regentschaft.  Er  hat  sofort
  die  Kammern  zu  berufen,  die  in  vereinigter  Sitzung  über  die  Nothwendigkeit
  der  Regentschaft  beschließen.

Artikel  57.  Ist  kein  volljähriger  Agnat  vorhanden  und  nicht  bereits
vorher  gesetzliche  Fürsorge  für  diesen  Fall  getroffen,  so  hat  das  Staatsministerium
  die  Kammern  zu  berufen,  welche  in  vereinigter  Sitzung  einen
Regenten  erwählen.  Bis  zum  Antritt  der  Regentschaft  von  Seiten  desselben
führt  das  Staatsministerium  die  Regierung.

Artikel  58.  Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in
dessen  Namen  aus.  Derselbe  schwört  nach  Einrichtung  der  Regentschaft  vor
den  vereinigten  Kammern  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und
unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen
  zu  regieren.

Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in  jedem  Falle  das  bestehende  gesammte
  Staatsministerium  für  alle  Regierungshandlungen  verantwortlich.“

Gegen  die  Ansicht,  „daß  die  Vorschriften,  welche  die  preußische  Verfassungsurkunde
  in  den  Artikeln  56  bis  58  über  die  .  Regentschaft  und  deren
Einrichtungen  ertheilt,  ohne  Weiteres  auch  auf  das  Deutsche  Reich  Anwendung
finden  könnten“,  erklärt  sich  L.  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs
1  S.  225  f.  „Dem  steht,“  wie  er  glaubt,  „schon  entgegen,  daß  es  nicht,
wie  die  Artikel  56  und  57  a.  a.  O.  bestimmen,  zulässig  sein  würde,  die
beiden  Häuser  des  preußischen  Landtages  zur  Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit
  der  Regentschaft  für  das  Deutsche  Reich  zu  berufen  und,  wenn  kein
volljähriger  Agnat  vorhanden  ist.,  den  Regenten  durch  die  beiden  Häuser  des
preußischen  Landtages  erwählen  zu  lassen,  sowie  auch  die  Regierung  des
Deutschen  Reichs  provisorisch  durch  das  preußische  Staatsministerium  führen
zu  lassen.“  Ich  glaube  nicht,  daß  diese  Gründe  geeignet  sind,  meine  Ansicht
zu  widerlegen.  Rönne  ist  vor  Allem  durch  den  Gedanken  befangen,  daß
es  sich  hier  um  eine  Reichsregentschaft  handle.  Davon  ist  keine  Rede;  denn
der  Kaiser  regiert  den  Bund  nicht,  er  präsidirt  ihm,  und  dieses  Präsidium  ist
preußisches  Kronrecht.  Der  preußische  Landtag  beschließt  nicht  über  die
Regentschaft  für  das  Reich,  was  allerdings  außerhalb  seines  Wirkung  kreises
liegt;  er  beschließt  nur  darüber,  wer  die  preußischen  Kronrechte  auszuüben
habe,  was  sicher  eine  rein  preußische  Angelegenheit  ist.  Daß,  wer  die  Rechte
der  preußischen  Krone  ausübt,  auch  deren  Präsidialrechte  wahrzunehmen  hat,
ergibt  die  Logik.  Ist  einmal  das  Präsidium  ein  Recht  der  Krone  Preußen,
dann  kann  es  von  Niemandem  Anderen  ausgeübt  werden,  als  von  dem,  der
die  übrigen  Kronrechte  wahrnimmt.  Eine  Vertheilung  dieser  Rechte  an  Verschiedene
  wäre  dem  Geiste  der  Reichsverfassung  entgegen;  denn  das  Präsidium
steht  mit  der  preußischen  Königskrone  nicht  in  Realunion,  sondern  es  ist  ein