Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

werbsmaͤßiger. und zum Theil großer 
Diebstähle, zu fünfzehenmonatlicher 
Zuchthausstrafe verurtheilt. 
Am 9. August wurde: 
2. Johann Georg Brand, von Kirch- 
berg, O. A. Gerabronn, wegen wieder- 
holten Bettelns und Vaglrens, neben 
Zuscheldung sämtlicher Untersuchungs- 
Kesten, zu zweimonatlicher Festungs- 
strafe und nachheriger viermon atli- 
cher Reklusion in einem Zwangs-Ar- 
beitshaus verurtheilt. 
Den :2. August wurde: 
5. Anton Jünk, von Leinzell, O. A. 
Gmünd, wegen wiederholten Bettelns, 
zu sechsmonatlicher Zwangs-Ar- 
beitshausstrafe verurtheilt; 
auf eine von dem O.A. Gerichte Gmünd 
geführte Untersuchung gegen 
a) Johann Binder, von Unterböbin- 
gen, wegen Vagirens und wiederhol- 
ten Concubinats, eine sechsmonat- 
liche Festungsstrafe, und 
b) Barbara Ruef, von Obergränin-- 
gen, O.A. Gaildorf, wegen Bruchs 
des Handgelübds, so wie wegen fort- 
gesehten Concubinats und Vagirens, 
neben der durch die Erkenntnisse vom 
a9. Juni und 3. Nov. 13:1 gegen 
sie erkanpten zehen- und vierwoͤchigen 
Zuchthautstrafe eip Straßzusatz von 
749 
weiteren vier Wochen ausgespro- 
chen. 
Den 1:½4. August wurde: · 
5. auf die von dem O. A. Gerichte zu Ell- 
wangen geführte Untersuchung gegen 
a) Johannes Felber, von Unterschneit- 
heim, wegen wiederholten Concubinats, 
Vagirens und theilweisen Bettelns, 
eine viermonatliche Festungsstrafe, 
und 
b) gegen die Coinculpatin, Margaretha 
Schmid, angeblich von Buchhausen, 
wegen gleicher Vergehen, eine vier- 
monatliche Zuchthausstrafe erkanm; 
6. Ursula Röther, von Essingen, O. A. 
Aalen, wegen eines veräbten zweiten. 
kleinen ausgezeichneten Diebstahls, und 
grober Lügen vor Gericht, zu einer 
viermonatlichen Zuchthausstrafe; 
7. auf den Grund der beziehungsweise 
vor den O. A.Gerichten Gerabronn 
und Gaildorf verhandelten Untersi- 
chung, der Webersgeselle Jakob Pfi- 
zj#er,, von Hessenthal, O. A. Hall, we- 
gen eines kleinen einfachen, jedoch 
zweiten Diebstals, wegen zweimali- 
gen Bruchs des Handgelübds, und 
wegen Unzuchts-Vergehen, zu vier- 
monatlicher Festungsstrafe verur= 
theilt.
	        
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