Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

schienen, zu siebenmonatlicher Fe- 
stungsstrafe verureheilt; 
13. gegen Georg Maier, von Bartolomä, 
O.A. Gmünd, wegen wiederholten Va- 
girens und Vettelns, eine dreimonat-= 
liche Zuchthausstrafe und nachherige 
dreimonatliche Reklusion in einem 
Zwangs-Arbeitshaus ausgesprochen. 
Den :5. August wurde: 
14. gegen den Mehger Ludwig Riedel, 
zu Hall, wegen seines schuldhaft her- 
beigeführten grosßen Vermögens-ger- 
falls, wegen Erbietens zu Abschwö- 
rung eines falschen Eides, und wegen 
bedeutender Unterschlagungenzum Nach- 
theile seiner Gläubiger, eine ein und 
einhalbjährige 
kannt. 
Am 16. August ist: 
15. auf den Grund der bei dem O.U. 
Gerichte Schorndorf geführten Unter- 
suchung, der gewesene Schullehrer, 
Wilhelm Heinrich Braun, von Balt- 
mannsweiler, aus Diefenbach, O. A. 
Maulbronn, gebärtig, wegen Ehebruchs 
und böslicher Eutweichung, zu drei- 
monatlicher und ein wochentli- 
cher Festungsstrafe verurtheilt worden; 
ferner wurde: 
16. der Schultheiß Wunberle, von 
Festungsstrafe er- 
751 
Zühlerthann, O. A. Ellwangen, wegen 
in seiner früheren Eigenschaft als came- 
ralamtlicher Gefäll-Untereinbringer und 
Verwalter des herrschaftlichen Frucht- 
Kastens zu Tannenburg, durch unor- 
bentliche Geschäfts-Führung gesetzten 
bedeutenden, jedoch zum größten Theil 
bereits ersehten Kassenrests; ferner 
wegen ordnmungswidriger Vermengung 
und nachläßiger Verwaltung verschiede- 
ner anderer von ihm verwalteter, Kassen 
und dadurch schuldhafter Weise herbei- 
gefährten bedeutenden Schadens, neben 
Entlassung von Keiiner# Schultheißen- 
stelle und sämtlichen sonst noch bekleide- 
ten öffentlichen Aemtern, auch Unfähig- 
keits-Erklärung zu fernerer Verwal- 
tung eines verrechnenden Amtes, zu 
dreimonatlicher Festungsstrafe mit 
angemessener Beschäftigung innerhalb 
der Festung verurtheilt. 
Unterm 28. August wurde: 
19. gegen Barbara Mögerle, von Oeh- 
ringen, wegen Gebrauchs eines fal- 
schen Passes, und zweier kleiner aber 
im rechtlichen Sinne dritter Dlebstähle, 
neben Bezahlung sämtlicher Kosten, 
eine neunmonatliche Zuchthausstrafe 
und nachherige viermonatliche Re- 
kluston in einem Zwangs-Arbeitshaus 
erkannt; ferner ist:
	        
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