Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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U. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministertum. 
Bekanntmachung, die Anwendung des Gesetzes über Bestrafung der Kassen-Reste vem 
1. August 4806 auf die Commun-Rechner betreffend. 
Es ist schon öfters der Fall vorgekom- 
men, daß Commun-Rechner, welche we- 
gen Kassen Relts in Untersuchung gekom- 
men, sich auf Gesehes-Unwissenheit, na- 
mentlich darauf berufen haben, daß ihnen 
die Anwendbarkeit des Straf-Gesetzes 
vom 2. August 1606 auf die Commun- 
Rechn er nicht bekanyt gewesen sey. 
Um nun dergleichen Vorbringen künf- 
tighin abzuschneiden, sieht man sich veran- 
laßt, zur allgemeinen Kenntniß zu brin- 
gen, daß das vorgedachte Straf-Gesetz 
vom 1. August #806 schon unter dem 
a38. November 1611 durch eine höchste 
Deklaration dahin erläutert worden ißt, 
daß solches nicht nur auf Defraudanten 
von Königlichen Geldern, sondern auch 
auf ungetreue Rechner von Communen= 
Corporationen, Spitälern und ander 
bsffentlichen Instituten dieser Art zu bezie 
hen und gegen sie in Anwendung zu brin- 
gen sey. 
Stuttgart den 11. Oktober 1825 
Maucler. 
b) In Bettreff der Bestellung eines Dollmetschers zur Uebersetzung von Urkunden, die in poluischa 
Sprache abgefaßt siud. 
Vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 
14. Okt. d. J. ist der Bibliothekar Moser. 
dahier, als Dollmetscher fuͤr die in pol- 
nischer Sprache bei den Gerichtsstellen des 
Königreichs einkommenden Urkunden auf- 
gestellt worden. 
Sänliche Gerichtsstellen werden hievon 
mit dem Beifügen in Kenntniß gesetzt. 
daß wegen der dießfälligen Geschäfts= Be- 
handlung dieselben Vorschriften eintreten, 
welche durch die ähnliche Verfügung vom 
30. Janr. 132:2 (St. u. Reg. Bl. v. Jahr 
18:: S. too) ertheilt worden sind. 
Stuttgart den 16. Oktober 18:3. 
Maucler.
	        
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