Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Die zu der ersten Abtheilung gehoͤrigen 
Referendaͤre haben Montags, den 10. 
November, bie zu der zweiten Abtheilung 
gehörigen Montags, den :7. November 
d. J. zu Stuttgart sich einzufinden und je 
noch an demselben Tage (Nachmittags 
zwischen 3 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des 
Ober-Tribunals zu erscheinen, um daselbst 
das Weitere zu vernehmen. 
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Die zu der bevorstehenden Prüfung zwar 
ebenfalls zugelassenen, hievor aber nichtge- 
nannten Referendäre, welche ihre Probe- 
Arbeiten binnen der anberaumten Frist 
nicht eingereicht haben, werden hiemit dem 
angebrohten Prädjudiz gemäß von dieser 
Semester-Prüfung ausgeschlossen und auf 
die nächste verwiesen. 
Stuttgart den 2o0. Oktober 1335. 
Maucler. 
.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Vorschrift, die pelizeiliche Nufsicht über Fremde, besonders über die ins Königreich kommenden 
fremden Juden betreffend. 
Neuerliche Erfahrungen haben bewiesen, 
baß die bestehenden geseßlichen Vorschrif- 
ten und Verordnungen in Betreff der poli- 
zeilichen Aufsicht über Fremde, insbesondere 
auch über Juden, die unter der Maske von 
Handelsleuten herumziehen, hie und da 
sehr nachläßig befolgt, öfters auch nicht 
ihrem ganzen Sinne nach gefaßt und au- 
gewendet werden. 
Seine Königliche Majestät haben 
baher durch höchstes Dekret vom heutigen 
Tage befohlen, daß die Beobachtung die- 
ser Vorschriften im Allgemeinen sämtlichen 
Polizei-Stellen des Königreichs ernstlich 
eingeschärft, und zu Erneuerung und Er- 
Iduterung einiger derselben, deren nach- 
lástige ober unrichtige Anwendung besen 
ders häufig bemerkt worden ist, Folgendes 
bekannt gemacht werde: 
1.) In Ansehung der Pässe fremder Rei 
senden enthält sowohl die Generab 
Verordnung vom 11. Sept. 1802 als 
die vom 2. Mai 1611 die Bestimmunz, 
daß nur solche Pässe anerkannt werden 
können, welche entweder von der com- 
petenten Obrigkeit, d. h. von der über 
den Wohnort des Reisenden geseczun 
Behörde, ausgestellt seyen, oder als
	        
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