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denen sich zum wenigsten unzweifelhaft
ergebe, daß der Aussteller den Rei-
senden hinlaͤnglich gekannt, oder doch
bei Ausstellung des neuen Passes die
aͤlteren vor Augen gehabt und pflicht-
mäßig geprüft habe. Auf diese Be-
immungen bezieht sich der Nro. l. der
Verordnung vom 15. Junl 1814, das
Einbringen fremder, die öffentliche Si-
cherheit gefährdender Juden in das
Königreich betreffend, und wie sie daher
überhaupt in Beziehung auf fremde
Reisende genau zu beobachten sind, so
ist insbesondere keinem fremden Juden
das Reisen im Königreich zu gestatten,
der sich über seine Ansäßigkeit nicht
durch einen Paß auszuweisen vermag,
welcher ihm von der Obrigkeit seines
Wohnorts oder aber von einer anderen
obrigkeitlichen Behèörde auf den Grund
eines von der Obrigkeit seines Wohn-
orts ausgestellten Passes oder auf den
Grund nachgewiesener eigener Bekannt=
schaft mit den perfnlichen Verhält-
nissen des Inhabers gegeben worden
ist.
) Der Paß muß einen gesehlich erlaub-
ten Zweck der Reise ausdrücken. Ein
solcher ist durch die allgemeine Angabe,
daß der Fremde reise, um Handelschaft
zu treiben, nicht nachgewiesen, da der
Handelsbetrieb im Allgemeinen den
Fremden verboten und nur berechtig-
ten ausländischen Handelsleuten auf
Jahrmärkten gestattet ist. Der in der
Absichr, ein Handelsgeschäft zu treiben,
ins Königreich bommende auswärtige
Jude kann daher nur alsdann zuge-
lassen werden, wenn
a) sein Paß bie Waarengattung, mit
welcher, und den Jahrmarkt, auf
welchem er handeln will, speciell be-
zeichnet, und wenn er
b) durch ein von der Obrigkeit seines
Wohnorts ausgestelltes, von einer
höheren obrigkeitlichen Bef örde be-
glaubigtes, nicht über ein Jahr altes
Orlginal-Zeugniß sich darüber aus-
zuweisen vermag, daß er, oder, wenn
er nicht auf eigene Rechnung, sondern
im Dienste eines andern handelt,
(Verordn. v. 15 Juni 18:4 Nro. I.)
daß sein Dienstherr in selner Heimath
mit gesehlicher Verechtigung in offe-
neem Laden oder als Landkrämer Han-
ardel treibe.
5.) Der Paß gilt nur für die Persen
dessen, dem er ausgestellt ist, und es
-kann dem Inhaber nicht gestattet wer-
den, Welb und Kinder oder andere
Begleiter, die er nicht erwelßlich zu
seinem Handelsgeschäft nöthig hat, und