Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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denen sich zum wenigsten unzweifelhaft 
ergebe, daß der Aussteller den Rei- 
senden hinlaͤnglich gekannt, oder doch 
bei Ausstellung des neuen Passes die 
aͤlteren vor Augen gehabt und pflicht- 
mäßig geprüft habe. Auf diese Be- 
immungen bezieht sich der Nro. l. der 
Verordnung vom 15. Junl 1814, das 
Einbringen fremder, die öffentliche Si- 
cherheit gefährdender Juden in das 
Königreich betreffend, und wie sie daher 
überhaupt in Beziehung auf fremde 
Reisende genau zu beobachten sind, so 
ist insbesondere keinem fremden Juden 
das Reisen im Königreich zu gestatten, 
der sich über seine Ansäßigkeit nicht 
durch einen Paß auszuweisen vermag, 
welcher ihm von der Obrigkeit seines 
Wohnorts oder aber von einer anderen 
obrigkeitlichen Behèörde auf den Grund 
eines von der Obrigkeit seines Wohn- 
orts ausgestellten Passes oder auf den 
Grund nachgewiesener eigener Bekannt= 
schaft mit den perfnlichen Verhält- 
nissen des Inhabers gegeben worden 
ist. 
) Der Paß muß einen gesehlich erlaub- 
ten Zweck der Reise ausdrücken. Ein 
solcher ist durch die allgemeine Angabe, 
daß der Fremde reise, um Handelschaft 
zu treiben, nicht nachgewiesen, da der 
Handelsbetrieb im Allgemeinen den 
Fremden verboten und nur berechtig- 
ten ausländischen Handelsleuten auf 
Jahrmärkten gestattet ist. Der in der 
Absichr, ein Handelsgeschäft zu treiben, 
ins Königreich bommende auswärtige 
Jude kann daher nur alsdann zuge- 
lassen werden, wenn 
a) sein Paß bie Waarengattung, mit 
welcher, und den Jahrmarkt, auf 
welchem er handeln will, speciell be- 
zeichnet, und wenn er 
b) durch ein von der Obrigkeit seines 
Wohnorts ausgestelltes, von einer 
höheren obrigkeitlichen Bef örde be- 
glaubigtes, nicht über ein Jahr altes 
Orlginal-Zeugniß sich darüber aus- 
zuweisen vermag, daß er, oder, wenn 
er nicht auf eigene Rechnung, sondern 
im Dienste eines andern handelt, 
(Verordn. v. 15 Juni 18:4 Nro. I.) 
daß sein Dienstherr in selner Heimath 
mit gesehlicher Verechtigung in offe- 
neem Laden oder als Landkrämer Han- 
ardel treibe. 
5.) Der Paß gilt nur für die Persen 
dessen, dem er ausgestellt ist, und es 
-kann dem Inhaber nicht gestattet wer- 
den, Welb und Kinder oder andere 
Begleiter, die er nicht erwelßlich zu 
seinem Handelsgeschäft nöthig hat, und
	        
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