Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

natlichen  Reklusion  in  einem  Zwangs-Arbeitshaus;


b)  der  Schuhflicker,  Aloys  Scheuring,
von  Rosenberg,  O.  A.  Ellwangen,  wegen
  sechs  Diebstaͤhle,  welche  zum  Theil
als  qualificirt,  ausgezeichnet  und  groß

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erschienen  und  in  Genossenschaft  veruͤbt
worden,  auch  wegen  nachgefolgter  Theilnahme
  an  elnem  Diebstahle,  so  wie  wegen
  wiederholten  unerlaubten  Gewehr,
Besitzes,  zu  ein  und  einhalbjähriger
  Festungs-Arbeitsstrafe  verur,
theilt.

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Seine  Koͤnigliche  Majestat  haben
  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung  vem
Zo.  August  eine  Begnadigung  nur  dahin
eintreton  lassen,  daß  die  gegen  Blumenstok
  erkannte  Todesstrafe  anstatt  durch
das  Rad,  durch  das  Schwerdt  vollzogen
  werden  soll;  was  sodann  auch  unter
  dem  :.  September  1825  geschehen

17.  In  der  von  Amts  wegen  zur  Revision
vorgelegten,  theils  vor  dem  O.  A.  Gerichte
  zu  Gerabronn,  theils  commissarisch
  verhandelten  Untersuchungosache
gegen  Johann  Michael  Blumenstok,
von  Asbach,  O.  A.  Gerabronn,  erkannte
der  Criminal-Senat  des  K.  Ober-Tribunals
  unter  dem  15.  Juli  d.  J.,  daß
der  Angeschuldigte  wegen  des  an  dem
Bauern  Caspar  Hornung,  von  Reubach,
  verübten  Meuchelmords,  dem
mehrere  fruchtlose  Unternehmungen  gegen
  dessen  Leben  vorangegangen  waren,
dann  wegen  fortgeseßter  ehebrecherischen
Verbindung  mit  der  Ehefraudes  Getödteten,
  mit  dem  Rade  von  oben  vom  Leben
zum  Todezubringen,  dessen  Kopfaufeinen
Pfahl  aufzustecken,  und  der  Körper  auf
das  Rad  zu  flechten,  auch  die  Arrest-Vertheidigungs-Hinrichtungs=
  und  2  der
Untersuchungs-Kosten  aus  dessen  Berlassenschaft
  zu  bezahlen  seyen.

ist.
u6.  In  der  von  Amts  wegen  zur  Revison
vorgelegten,  von  dem  O.  A.Gericht  Hall
geführten  Untersuchung  gegen  der
suspendirten  Amtspfleger  Eisenmen"
ger,  zu  Hall,  erkannte  der  Eriminal
Senat  des  K.  Ober-Tribunals  unter
dem  15.  September,  daß  der  Inculen
wegen  theils  durch  unordentliche  Rech
nungs-unb  Cassen-Führung,  theils  durch
Cassen-Eingriffe  gesetzten  großen  Cassen-Rests,
  so  wie  wegen  anderer  mehrfältt
ger  grober  Pflicht-Verletungen,  Eigen“
mächtigkeit  und  Nachläßigkeit,  und  Ver-