Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Offizianten, die Erledigung und bezie- 
hungsweise Vorlegung der Irrungen 
zwischen den Gemeinde-Räthen, und Bür- 
ger- Ausschüssen, nach Maßgabe des Ver- 
waltungs -Edikts vom ½1. März 1822 
. 55., so wie der in Absicht auf die Er- 
werbung, den Genuß oder den Verlust 
des Bürger= und Beisitzrechts sich ergeben- 
den Anstaände; 
die Aufsicht über die Verwaltung des 
Gemeinde-Vermögens, und die Führung 
der Güterbücher von Seiten der Orts- 
Vorsteher, die Prüfung und beziehungs- 
weise Genehmigung der Gemeinde-Etats, 
der Gemeinde-Rechnungen und der Be- 
schlüsse des Gemeinderaths in den dazu 
geeigneten Fällen, die Aufsicht über die- 
Verwaltung der Stiftungen, die Sorge- 
für die Erhaltung derselben, und für die 
stiftungsmäßige Verwendung ihrer Ein- 
künfte, die Prüfung und Justification 
ihrer Rechnungen; die Vertheilung und- 
Ausgleichung der Kriegs-Leistungen untert 
den einzelnen Mitgliedern der Gemeinden; 
die Aussicht über die Verwaltung der- 
Orts.-Polizei und die Handhabung der 
Landes-Polizei, in so fern die Gegen- 
stände derselben nicht zur hohen Polizei 
gehdren; es steht ihm daher insbesondere 
zu: 
die Fürsorge für die bestehenden Bil- 
dungs-Erziehungs= und Unterrichts-An- 
stalten, für die Beförderung der Sittlich- 
keit, des Arbeitsfleißes, für die Beschäf- 
tigung und Ernährung der Armen, Ent- 
fernung der Bettler und Landstreicher, die 
Aufenthalts-Bestimmung für Heimath- 
lose, die Sicherheits -Gesundheits= Ge- 
werbs= Feuer= und Strasßen-Polizei 2c.; 
die Untersuchung, Bestrafung und be- 
ziehungsweise Vorlegung der Uebertretun- 
gen der Polizei= und Regiminal-Gesetze, 
die Aufsicht über Polizei-Gefängnisse und 
Gefangenen-Transporte, die polizeilichem 
Maßregeln zu Verhütung, Enddeckung 
und Bestrafung der Verbrechen; 
die Unterstütung des Königlichen Ober- 
amts bei der Ausübung der Hoheitsrechte 
in den Patrimonial= Orten, gleich wie 
auch die der Königlichen Justiz= und 
Finanz-Beamten, der Königlichen Milirär= 
und übrigen Staats -Behbrden in der 
Ausübung ihres Berufsl. 
. 35. 
Der fürstliche Amtmann hat die Be- 
sugniß, in seiner Eigenschaft als Vorge- 
setzter der die fürstlichen Besihungen bil- 
denden Gemrinden, den Amts-Versamm- 
lungen berathend beizuwohnen:. 
AK. 34. 
Die in die hohe Polizei und allgemeine- 
Staats-Verwaltung, einschlagenden Ge-
	        
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