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Offizianten, die Erledigung und bezie-
hungsweise Vorlegung der Irrungen
zwischen den Gemeinde-Räthen, und Bür-
ger- Ausschüssen, nach Maßgabe des Ver-
waltungs -Edikts vom ½1. März 1822
. 55., so wie der in Absicht auf die Er-
werbung, den Genuß oder den Verlust
des Bürger= und Beisitzrechts sich ergeben-
den Anstaände;
die Aufsicht über die Verwaltung des
Gemeinde-Vermögens, und die Führung
der Güterbücher von Seiten der Orts-
Vorsteher, die Prüfung und beziehungs-
weise Genehmigung der Gemeinde-Etats,
der Gemeinde-Rechnungen und der Be-
schlüsse des Gemeinderaths in den dazu
geeigneten Fällen, die Aufsicht über die-
Verwaltung der Stiftungen, die Sorge-
für die Erhaltung derselben, und für die
stiftungsmäßige Verwendung ihrer Ein-
künfte, die Prüfung und Justification
ihrer Rechnungen; die Vertheilung und-
Ausgleichung der Kriegs-Leistungen untert
den einzelnen Mitgliedern der Gemeinden;
die Aussicht über die Verwaltung der-
Orts.-Polizei und die Handhabung der
Landes-Polizei, in so fern die Gegen-
stände derselben nicht zur hohen Polizei
gehdren; es steht ihm daher insbesondere
zu:
die Fürsorge für die bestehenden Bil-
dungs-Erziehungs= und Unterrichts-An-
stalten, für die Beförderung der Sittlich-
keit, des Arbeitsfleißes, für die Beschäf-
tigung und Ernährung der Armen, Ent-
fernung der Bettler und Landstreicher, die
Aufenthalts-Bestimmung für Heimath-
lose, die Sicherheits -Gesundheits= Ge-
werbs= Feuer= und Strasßen-Polizei 2c.;
die Untersuchung, Bestrafung und be-
ziehungsweise Vorlegung der Uebertretun-
gen der Polizei= und Regiminal-Gesetze,
die Aufsicht über Polizei-Gefängnisse und
Gefangenen-Transporte, die polizeilichem
Maßregeln zu Verhütung, Enddeckung
und Bestrafung der Verbrechen;
die Unterstütung des Königlichen Ober-
amts bei der Ausübung der Hoheitsrechte
in den Patrimonial= Orten, gleich wie
auch die der Königlichen Justiz= und
Finanz-Beamten, der Königlichen Milirär=
und übrigen Staats -Behbrden in der
Ausübung ihres Berufsl.
. 35.
Der fürstliche Amtmann hat die Be-
sugniß, in seiner Eigenschaft als Vorge-
setzter der die fürstlichen Besihungen bil-
denden Gemrinden, den Amts-Versamm-
lungen berathend beizuwohnen:.
AK. 34.
Die in die hohe Polizei und allgemeine-
Staats-Verwaltung, einschlagenden Ge-