Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Prüfung  in  dieser  Beziehung  gleich  den
Königlichen  Gerichts-Notarien  zu  unterwerfen
  hat.

Der  Fürst  hat  alle  Vortheile  der  vo#n
dnem  Gerichts-Notar  ausgeübten  freiwilligen
  Gerichtsbarbeit,  den  Gesetzen  gemäß,
zu  beziehen,  dagegen  aber  auch  alle  Lasten
derselben  allein  und  ohne  Zuziehung  der
Gemeinden  zu  tragen;  derselbe  hat  für  die
Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
und  für  den  aus  den  Amtêhandlungen  der
damit  beauftragten  Beamten  entspringenden
  Schaden  zu  haften,  dagegen  aber  auch
das  Recht  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  derselben,  unbeschadet  jedoch  der  Besugnisse
  der  gerichtlichen  Stellen-K.

  26.

Der  Fürst  foll  in  die  Ausübung  der  ihm
in  den  vorstehenden  F.K.  in  Beziehung  auf
die  Gerichtsbarkeit  eingerdumten  Rechte
eingesetzt  werden,  so  bald  er  die  Erfällung
der  gesetzlichen  Vorbedingungen  derselben
nachgewiesen  haben  wird.

Inzwischen  kann  die  Einsehung  in  diejenigen
  Befugnisse  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  die  den  Gerichto-Abtuarien
zu  übertragen  dem  Fürsten  in  dem  §.  27.
ausnahmsweise  gestattet  ist,  erst  alsdann
erfolgen,  wenn  der  Uebergang  jener  Befugnisse
  von  den  Stadt,  und  Amtsschrei-967



bern  auf  bie  Gerichts-Notare  allgeme##t
Statt  finden  wird.

III.  Polizei-Verwaltumg.
#.  209.

Die  Munizipal=  Verwaltung  in  dem
fürstlichen  Besitzungen  muß  der  im  übrigen
  Theile  des  Köntgreichs  völlig  gleich
seyn  .

Die  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke
und  der  Verband  der  Amts-Körperschaften
wird  aufrecht  erhalten.

Der  Grundsatz  der  Trennung  der  Polizei=
  und  der  Justiz-Verwaltung  musß  auch,
in  den  fürstlichen  Besiqzungen  durchgeführe
werden.

Es  bleibt  übrigens  dem  Fürsten  unbenommen,
  bei  einer  künftig  etwa  eintretenden
  Veränderung  der  Oberamts-Eintheilung
  seine  Wünsche  wegen  Errichtung  einer
  besonderen  aus  den  fürstlichen  Besitungen
  gebildeten  Amts-  Körperschaft  vorzubringen.


Inzwischen  aber  sollen  alle  diejenigen
Amts-Koörperschafts-  Lasten,  welche  sichetwa
  als  solche  ausweisen,  die  den  fürstlichen
  Gemeinden  ganz  fremd  sind,  aueêgeschieden,
  und  jene  Gemeinden  von  der
Theilnahme  daran  frei  gelassen  werden.

.  30R.
Es  wird  dem  Fürsten  gestattet,  zu  Aus-2