Prüfung in dieser Beziehung gleich den
Königlichen Gerichts-Notarien zu unterwerfen
hat.
Der Fürst hat alle Vortheile der vo#n
dnem Gerichts-Notar ausgeübten freiwilligen
Gerichtsbarbeit, den Gesetzen gemäß,
zu beziehen, dagegen aber auch alle Lasten
derselben allein und ohne Zuziehung der
Gemeinden zu tragen; derselbe hat für die
Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und für den aus den Amtêhandlungen der
damit beauftragten Beamten entspringenden
Schaden zu haften, dagegen aber auch
das Recht der Aufsicht über die Verwaltung
derselben, unbeschadet jedoch der Besugnisse
der gerichtlichen Stellen-K.
26.
Der Fürst foll in die Ausübung der ihm
in den vorstehenden F.K. in Beziehung auf
die Gerichtsbarkeit eingerdumten Rechte
eingesetzt werden, so bald er die Erfällung
der gesetzlichen Vorbedingungen derselben
nachgewiesen haben wird.
Inzwischen kann die Einsehung in diejenigen
Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
die den Gerichto-Abtuarien
zu übertragen dem Fürsten in dem §. 27.
ausnahmsweise gestattet ist, erst alsdann
erfolgen, wenn der Uebergang jener Befugnisse
von den Stadt, und Amtsschrei-967
bern auf bie Gerichts-Notare allgeme##t
Statt finden wird.
III. Polizei-Verwaltumg.
#. 209.
Die Munizipal= Verwaltung in dem
fürstlichen Besitzungen muß der im übrigen
Theile des Köntgreichs völlig gleich
seyn .
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke
und der Verband der Amts-Körperschaften
wird aufrecht erhalten.
Der Grundsatz der Trennung der Polizei=
und der Justiz-Verwaltung musß auch,
in den fürstlichen Besiqzungen durchgeführe
werden.
Es bleibt übrigens dem Fürsten unbenommen,
bei einer künftig etwa eintretenden
Veränderung der Oberamts-Eintheilung
seine Wünsche wegen Errichtung einer
besonderen aus den fürstlichen Besitungen
gebildeten Amts- Körperschaft vorzubringen.
Inzwischen aber sollen alle diejenigen
Amts-Koörperschafts- Lasten, welche sichetwa
als solche ausweisen, die den fürstlichen
Gemeinden ganz fremd sind, aueêgeschieden,
und jene Gemeinden von der
Theilnahme daran frei gelassen werden.
. 30R.
Es wird dem Fürsten gestattet, zu Aus-2