Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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vollstreckt  werden  kann,  so  hat  die  Untersuchungs
  =  Behörde  cine  beglaubigte  Abschrift
  der  zu  Protokoll  genommenen  Verhandlung
  und  des  zu  vollstreckenden  Erkenntnisses
  dem  Angeber  zuzustellen  und
gleiche  Abschriften  seiner  vorgesetten  Bebhrde
  zuzusenden,  beides  bei  einer  Strafe
von  einem  bis  fünf  Gulden.
g.  6.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  wird
moͤglichst  beschleunigt,  und  namentlich  veranlaßt
  die  untersuchende  Behoͤrde  auch
die  Vollsireckung  des  Erkenntnisses.

.  7.

Ueber  den  Schaden=  Ersatz  wird  von
den  Behbrden  des  Staats,  wo  die  Uebertretung
  abgeurtheilt  wird,  und  zwar  in
der  Regel  segleich  bei  der  Aussprechung
der  Strafe  erkannt.

Die  Behörde,  nelche  den  Forsifrevel
rügt,  erkennt  auch  über  die  Anzeige-Gebüöhr,

  deren  Statthaftigkeit  und  Betrag,
nach  den  Gesehen  und  Verordnungen  des.
Staats  festgesetzt  werden,  von  dessen  Behoͤrde
  der  Forstfrevel  abgeurtheilt  wird.
Erkannte  Geld-  und  Arbeits-Strafen
werden  zum  Vortheil  jenes  Staats  vollgogen,
  dessen  Behörden  sie  verhängt  haben.
S.  8.

Die  Uebereinkunft  tritt  von  dem  15.
December  1833  an  für  beide  Staagten  in
Kraft.

Nachdem  Se.  Königliche  Majestät
dieser  Uebereinkunft  die  Allerhöchste  Ge,
nehmigung  ertheilt  haben;  so  wird  der
Inhalt  derselben  andurch  auf  Allerhöchsten
Besehl,  zur  Nachachtung,  öffentlich  bekannt
  gemacht.

Stuttgart  den  10.  December  18:5.
Für  den  Minister:
Maucle#.

.)  Des  Depar,  ments  des  Innern:

Des  evangelischen  Consistorium.

Termin  zur  Concurs-Prüsung  für  die  Schul=  Provisoren  und  Incipienten  evangelischer  Confession.

Diesenigen  Schul  =  Incipienten  und
Schul-Provisoren  evangelischer  Confession,
welche  sich  an  Martini  d.  J.  um  Zulassung
zur  Conssstorial-Prüfung  gemeldet  haben,

und  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen
  worden  sind,  haben  sich,  und  zwar
sämtliche  Incipienten  von  allen  Generalaten
auf  den  5.  Januar;  die  Provisoren  don