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vollstreckt werden kann, so hat die Untersuchungs
= Behörde cine beglaubigte Abschrift
der zu Protokoll genommenen Verhandlung
und des zu vollstreckenden Erkenntnisses
dem Angeber zuzustellen und
gleiche Abschriften seiner vorgesetten Bebhrde
zuzusenden, beides bei einer Strafe
von einem bis fünf Gulden.
g. 6.
Die Untersuchung und Bestrafung wird
moͤglichst beschleunigt, und namentlich veranlaßt
die untersuchende Behoͤrde auch
die Vollsireckung des Erkenntnisses.
. 7.
Ueber den Schaden= Ersatz wird von
den Behbrden des Staats, wo die Uebertretung
abgeurtheilt wird, und zwar in
der Regel segleich bei der Aussprechung
der Strafe erkannt.
Die Behörde, nelche den Forsifrevel
rügt, erkennt auch über die Anzeige-Gebüöhr,
deren Statthaftigkeit und Betrag,
nach den Gesehen und Verordnungen des.
Staats festgesetzt werden, von dessen Behoͤrde
der Forstfrevel abgeurtheilt wird.
Erkannte Geld- und Arbeits-Strafen
werden zum Vortheil jenes Staats vollgogen,
dessen Behörden sie verhängt haben.
S. 8.
Die Uebereinkunft tritt von dem 15.
December 1833 an für beide Staagten in
Kraft.
Nachdem Se. Königliche Majestät
dieser Uebereinkunft die Allerhöchste Ge,
nehmigung ertheilt haben; so wird der
Inhalt derselben andurch auf Allerhöchsten
Besehl, zur Nachachtung, öffentlich bekannt
gemacht.
Stuttgart den 10. December 18:5.
Für den Minister:
Maucle#.
.) Des Depar, ments des Innern:
Des evangelischen Consistorium.
Termin zur Concurs-Prüsung für die Schul= Provisoren und Incipienten evangelischer Confession.
Diesenigen Schul = Incipienten und
Schul-Provisoren evangelischer Confession,
welche sich an Martini d. J. um Zulassung
zur Conssstorial-Prüfung gemeldet haben,
und nicht durch besondere Erlasse zurückgewiesen
worden sind, haben sich, und zwar
sämtliche Incipienten von allen Generalaten
auf den 5. Januar; die Provisoren don