Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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den Generalaten Heilbronn, Oehringen 
und Maulbrenn den 7. und von den übri- 
gen Generglaten den 12. Januar 16234, 
Morgens 3. Uhr, in der Kanzlei des evan- 
gelischen Confistorium einzusinden, wo 
ihnen das Weitere eröffnet werden wird. 
Stuttgart den 9. December 13-5. 
Wchter. 
C.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer -Collegium. 
Die Joll-Verpiltnisse gegen die Schweiger-Cantone Luzern und Uri betressend. 
Da nach den eingelaufenen officiellen 
Kachrichten die Stände Luzern und 
Uri sich von dem in Voetreff der Retor- 
sions -Perhälmmisse bestehenden Concor- 
dat losgesagt haben; so ist nunmehr der 
Grund eingetreten, in Gemäßheit des in 
der Verordnung vom 10. Oktober d. J. 
ausgedrückten Borbehaltes, die Bestim- 
mungen dieser Verordnung auf dieselben 
auszudehnen. 
Die K. Oberzollämter haben daher nach 
Verfluß von vier Wochen, von dem unten 
gesehren Tage angerechnet, diein der K. Ber- 
ordnung vom à. Juni 182. J. 4. I. B. 
und K. 6 festgesetzten Retorsions-Zölle auch 
auf die aus den Cantonen Luzern und 
Uri nach Württemberg eingehenden 
Schweizer = Getränke und Fabrikate in 
Anwendung zu bringen. 
Stuttgart den 16. December 1813. 
Auf besondern Befehl. 
Söskind.
	        
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