eigennüßigen Abhaltens der Bürger
vom Aufstreich bei öffentlichen Ver-
käufen, ferner wegen unbefugter
Erhebung von Gebühren und Tag-
geldern, Fälschung der Gemeinde=
Raths= Protokolle und wegen viel-
fältiger anderer Dienstnachläßigkeiten,
von der Stelle eines Schultheißen
cassirt, zu Bekleidung eines öffent-
lichen Amtes fuͤr unfaͤhig erklaͤrt, und
zu achtmonatlicher Festungsstrafe
mit angemessener Beschäftigung inner-
halb der Festung und zum Ersaß sämt-
licher Untersuchungs-Kosten;
b) der Gemeinde = Pfleger Matthäus
Mäller, wegen fortgesehter Fälschung
bei Verrechnung von Taggeldern, wegen
unstatthaften Bezugs von Taggeldern
und Gebühren, und wegen Nachläßig-
keit und Sorglosigkeit bei Erkennung
über Güterkäufe, neben Entlassung
von seiner Gemeinde = Pflegersstelle,
zu Bezahlung einer Geldbuße von
fünfzehen Reichsthalern verurtheilt.
Am 27. November wurde:
:3. Rosine Heller, von Lämmersbach,
O. A. Backnang, wegen Verheimlichung
ihrer Schwangerschaft und hHeimlicher
und hülfloser Geburt, neben Bezahlung
sämtlicher Kosten mit einjähriger
Zuchthausstrafe;
3# #. der bei dem O. A. Gericht Eßlingen in
Untersuchung gekommene Christoph Con-
rad Frik, aus Stuttgart, wegen zwar
kleinen aber wiederholten Betrugs,
Müßiggangs und unerlaubten Umh###
laufens, neben dem Kosten= und Scha,
dens= Ersah mit einer sechs monatli-
chen Zwangs= Arbeitshausstrafe;
35. der vormalige Gemeinde-Pfleger und
Gemeinde-Rath Thomas Bay, von
Erdmanncshausen, O. A. Marbach, wa-
gen durch Nachläßigkeit verursachten
Kassen-Rests, einer zu dessen Bedeckung
in Gemeinschaft mit seinem Amts-Nach
folger verübten Fälschung, und wegm
betrüglicher mit fortgeseszter Fälschung
#r-Rückstände, neben dem Ersahe des
Rests samt Jinsen und Bezahlung s##
licher Untersuchungs-Kosten, anch Um
fähigkeits-Erklärung zu fernerer
Bekleidung eines öffentlichen Amtes
mit viermonatlicher Festungsstrafe
unter angemessener Beschäfrigung inner
halb der Festung belegt.
16. Oltober
Am o wurde:
„6. Jakob Friedrich Lenz, Schreiner von
Stuttgart, wegen wiederholten unbot
mäßigen und ungebührlichen Betragens
vor Gericht zu einem Zusatze beziehungs“