Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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elnfachem  Willkomm  und  zu  nachhe-  jedoch  wenigstens  auf  die  Dauer  ven
rizer  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Ar-  sechs  Monaten  verurtheilt.
beitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung,

.  Civil=  Senat.

1.  Den  5.  Rovember  wurde  in  der  Ationssachel
  von  dem  O.A.Gerichte  Reuttlingen
  zwischen  dem  Kaufmann  und  O.  A.
Gerichts  =  Beisiter  Simon  Friderich
Kurz,  Bekl.,  Anten,  Wieder-Auten,

Verurtheilung  des  Anten  in  die  Kosien
zweiter  Instanz.  (d.  .  November.)
3.  Den  11.  November  wurde  in  der
Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte  Calw
zwischen  dem  Kronenwirth  Ferdinand

und  dem  Apotheker  Johann  David
Fehleisen  daselbst,  Kl.,  Aten,  Wieder-Aten,
  verschiedene  Bau-Streitigkeiten
  betreffend,  die  eingelegte  Berufung
  wegen  Mangels  an  einer  gegrün-Rivinius,

  von  Hirsau,  Bekl.,  Aten,
Anten,  und  der  Wittwe  des  Waldknechts
  Furthmüller,  Anne  Marie,
jezt  verehelichten  Kircher  von  da,  Kl.,
Antin,  Atin,  eine  Baustreitigkeit  bedeten

  Beschwerde  verworfen  und  der
Anrnicht  nur  in  die  Kosten  der  dritten  Instanz,
  sondern  auch  in  eine  Fistal-Strafe
von  zehen  Reichsthalern  verurtheilt.

s.  In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.
Gerichte  Rottweil  zwischen  Matthäus
Mauch,  von  Dunningen,  Kl.,  Anten,
und  dem  Rathsschreiber  Burkhard  von

treffend,  das  Erkenutniß  des  O.A.Gerichts
  vom  2u.  Februar  1812  unter
Vergleichung  der  Kosten  dieser  und  der
beiden  vorigen  Instanzen  abgeändert.
4.  Den  15.  November  wurde  in  der
Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte  Tübingen
  zwischen  dem  Schultheißen  Johann
  Martin  Riekhert,  in  Lusitnau,

Rottweil,  Bekl.,  Aten,  Schadloshaltung
  betreffend,  wurde  durch  Beschluß
vom  27.  Oktober  d.  J.,  publ.  den
25.  desselben  Monats,  die  eingelegte
Berufung  wegen  Versäumung  der  Nothfrist
  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  für  verlassen  erkannt,  unter

Bekl.,  Anten,  und  dem  gewesenen
Schultheißen  Johann  Stephan  Riekhert
  daselbst,  Kl.,  Aten,  eine  Schadens-Ersatz-Forderung
  betreffend,  die
ergriffene  Berufung  als  unstatthaft  verworfen,
  und  der  Ant  in  die  Kosten  dieser
  Instanz  verurtheilt.