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Fuͤr die verschiedenen zu dieser Kategorie gehoͤrigen Beamten sind theils
allgemeine, theils besondere Instructionen und Reglements erlassen, als
Ergänzungen zur Allgem. Gerichtsordnung Th. III, Tit. Vs13). In
der Rheinprovinz haben die Gerichtsvollzieher außer den gewöhnlichen
Functionen der Ladungen u. s. w. und dem inneren Dienste (Audienzgerichtsvollzieher)
auch das Recht, Wechselproteste aufzunehmen und
öOffentliche Versteigerungen von Mobilien, Früchten auf dem Halm und
von Holz auf dem Stamme zu veranstalten 311). Die Anstellung der
Subalternen und Unterbeamten erfolgt in jedem Appellationsgerichtsbezirke
durch den ersten Präsidenten des Appellationsgerichtes, mit
Ausnahme der Kassen= und Rechnungsrevisoren, welche der Justizminister
ernennt. Durch denselben werden auch in der Rheinprovinz
die Gerichtsschreiber angestellt und zu Landgerichts-, Parketsecretären,
welche letzteren sich auf dem Parket des Generalprocurators oder eines
Oberprocurators befinden, und zu Obersecretéren erhoben. Die Gerichtsvollzieher
stellt der Generalprocurator an.
Zum Schlusse dieser Materie ist noch kürzlich
das Verhältniß der Justiz zur Administration
zu berühren. Aus der mitgetheilten Uebersicht der Behörden ergiebt
sich, daß die Organe für Verwaltung und die für Rechtspflege bei
manchen Gegenständen in die Function der anderen eingreifen, die
ersteren also zugleich richterliche, die letzteren zugleich administrative
Geschäfte übernehmen. Wo dies der Fall ist, hat das Gesetz selbst schon
dafür gesorgt, daß nach dem Wesen der Sache verfahren werde, insbesondre
wo eine administrative Behörde Recht spricht, daß Beamte,
welche die richterliche Qualiffcation haben, allein oder vorzugsweise an
der Abfassung der Erkenntnisse Theil haben, sodann daß in vielen Fällen
der Verwaltungsbehörde nur die Feststellung des Interimisticums zusteht
und den Betheiligten das Beschreiten des strengen Rechtsweges vorbehalten
ist. Die neueste Gesetzgebung ist bemüht, beide Gebiete so viel
als möglich auseinander zu setzen. Die Verordnung vom 2. Januar
1849 bestimmt ubrigens im §. 38 815): „In dem Verhaltnisse der
Gerichte zu den Verwaltungsbehörden wird durch das gegenwäctige
Gesetz nichts geändert. Sie sollen sich gegenseitig bei Erledigung der
ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressortes Unterstützung
813) S. insbesondre Cabinetsordre vom 19. November und Eircular vom
26. November 1840, die Annahme und Beschäftigung der Eivil-Supernumerarien,
sowie die Prüfung der Subaltern-Beamten bei den Gerichten betreffend
(im Justizministerialblatt S. 476 flg.). Eircular vom 2. August 1850, bekreffend
die Dienstinstruction für die gerichtlichen Unterbeamten (a. a. O. S.
6i flg.).
814) Verordnung vom 21. Juli 1826. Instruction vom 10. Juni und Anweisung
vom 22. October 1833. (Lottner, Sammlung Bd. III, Nr. 1106,
1131.)
815) Gesetzsammlung S. 12.