Volltext : Der Preußische Staat.

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Fuͤr  die  verschiedenen  zu  dieser  Kategorie  gehoͤrigen  Beamten  sind  theils
allgemeine,  theils  besondere  Instructionen  und  Reglements  erlassen,  als
Ergänzungen  zur  Allgem.  Gerichtsordnung  Th.  III,  Tit.  Vs13).  In
der  Rheinprovinz  haben  die  Gerichtsvollzieher  außer  den  gewöhnlichen
Functionen  der  Ladungen  u.  s.  w.  und  dem  inneren  Dienste  (Audienzgerichtsvollzieher)
  auch  das  Recht,  Wechselproteste  aufzunehmen  und
öOffentliche  Versteigerungen  von  Mobilien,  Früchten  auf  dem  Halm  und
von  Holz  auf  dem  Stamme  zu  veranstalten  311).  Die  Anstellung  der
Subalternen  und  Unterbeamten  erfolgt  in  jedem  Appellationsgerichtsbezirke
  durch  den  ersten  Präsidenten  des  Appellationsgerichtes,  mit
Ausnahme  der  Kassen=  und  Rechnungsrevisoren,  welche  der  Justizminister
  ernennt.  Durch  denselben  werden  auch  in  der  Rheinprovinz
die  Gerichtsschreiber  angestellt  und  zu  Landgerichts-,  Parketsecretären,
welche  letzteren  sich  auf  dem  Parket  des  Generalprocurators  oder  eines
Oberprocurators  befinden,  und  zu  Obersecretéren  erhoben.  Die  Gerichtsvollzieher
  stellt  der  Generalprocurator  an.
Zum  Schlusse  dieser  Materie  ist  noch  kürzlich
das  Verhältniß  der  Justiz  zur  Administration

zu  berühren.  Aus  der  mitgetheilten  Uebersicht  der  Behörden  ergiebt
sich,  daß  die  Organe  für  Verwaltung  und  die  für  Rechtspflege  bei
manchen  Gegenständen  in  die  Function  der  anderen  eingreifen,  die
ersteren  also  zugleich  richterliche,  die  letzteren  zugleich  administrative
Geschäfte  übernehmen.  Wo  dies  der  Fall  ist,  hat  das  Gesetz  selbst  schon
dafür  gesorgt,  daß  nach  dem  Wesen  der  Sache  verfahren  werde,  insbesondre
  wo  eine  administrative  Behörde  Recht  spricht,  daß  Beamte,
welche  die  richterliche  Qualiffcation  haben,  allein  oder  vorzugsweise  an
der  Abfassung  der  Erkenntnisse  Theil  haben,  sodann  daß  in  vielen  Fällen
der  Verwaltungsbehörde  nur  die  Feststellung  des  Interimisticums  zusteht
und  den  Betheiligten  das  Beschreiten  des  strengen  Rechtsweges  vorbehalten
  ist.  Die  neueste  Gesetzgebung  ist  bemüht,  beide  Gebiete  so  viel
als  möglich  auseinander  zu  setzen.  Die  Verordnung  vom  2.  Januar
1849  bestimmt  ubrigens  im  §.  38  815):  „In  dem  Verhaltnisse  der
Gerichte  zu  den  Verwaltungsbehörden  wird  durch  das  gegenwäctige
Gesetz  nichts  geändert.  Sie  sollen  sich  gegenseitig  bei  Erledigung  der
ihnen  obliegenden  Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressortes  Unterstützung

813)  S.  insbesondre  Cabinetsordre  vom  19.  November  und  Eircular  vom
26.  November  1840,  die  Annahme  und  Beschäftigung  der  Eivil-Supernumerarien,
  sowie  die  Prüfung  der  Subaltern-Beamten  bei  den  Gerichten  betreffend
(im  Justizministerialblatt  S.  476  flg.).  Eircular  vom  2.  August  1850,  bekreffend
  die  Dienstinstruction  für  die  gerichtlichen  Unterbeamten  (a.  a.  O.  S.

6i  flg.).

814)  Verordnung  vom  21.  Juli  1826.  Instruction  vom  10.  Juni  und  Anweisung
  vom  22.  October  1833.  (Lottner,  Sammlung  Bd.  III,  Nr.  1106,
1131.)

815)  Gesetzsammlung  S.  12.