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pationen gelten als unwirksam, und ebensowenig wird ein Prioritätsrecht,
das gegenüber anderen Staaten durch bloss den Okkupationswillen
bekundende Handlungen begründet werden soll,
anerkannt.
Bei Entscheidung der sich aufdrängenden Frage, durch
welche Handlungen die Effektivität der Okkupation verwirklicht
werde, lassen sich Mehrere, so VATTEL, ORTOLAN und theilweise
LENTNER**), von einer privatrechtlichen Anschauung leiten. Ihnen
zufolge ist die Okkupation verwirklicht, wenn Kulturarbeiten im
okkupirten Gebiete vorgenommen, Handels- und gewerbliche
Niederlassungen dort errichtet sind, und entspricht dieser Standpunkt
der englischen Theorie über Use und Settlement.
Treffend hat hiegegen v. HOLTZENDORFF eingewendet, dass
die mittels Okkupation verfolgten Zweckbestimmungen sich nicht
für den Rechtsbegriff derselben verwerthen lassen. v. HOLTZEN-DORFF
hält eine theoretische Formulirung bezüglich der Handlungen,
welche als effektive Besitzergreifung anzusehen sind, überhaupt
für unmöglich. Unseres Erachtens kann eine Formulirung
erreicht werden, falls man die mit dem Okkupationsakte untrennbar
verknüpfte Rechtswirkung des originären Gebietshoheitserwerbes
berücksichtigt. Danach muss die Handlung so beschaffen
sein, dass die Wirkung als logische Folge der Handlung erscheint,
d. h. sie selbst muss sich als der Anfang dauernder staatlicher
Herrschaft charakterisiren, und gelangen wir zu dem Satze:
„Die zur Giltigkeit der völkerrechtlichen Okkupation geforderte
thatsächliche Besitzergreifung ist mit Handlungen
identisch, welche den Beginn der dauernden
Ausübung der Staatsgewalt über das okkupirte Gebiet
bekunden.“
Dem Begriffe des Gebietshoheitserwerbes an und für sich
ist die Zeitdauer, während welcher das zu erwerbende Herrschafts-%)
VarreL I $ 208, ORtoLan 8 68 Ziff. 2 und 8 73, LEntner 8. 89 ff.
über oocupatio colonica, — dagegen v. H-LTZENDORFF 8. 261 und 259.