Metadata : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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pationen  gelten  als  unwirksam,  und  ebensowenig  wird  ein  Prioritätsrecht,
  das  gegenüber  anderen  Staaten  durch  bloss  den  Okkupationswillen
  bekundende  Handlungen  begründet  werden  soll,
anerkannt.

Bei  Entscheidung  der  sich  aufdrängenden  Frage,  durch
welche  Handlungen  die  Effektivität  der  Okkupation  verwirklicht
werde,  lassen  sich  Mehrere,  so  VATTEL,  ORTOLAN  und  theilweise
LENTNER**),  von  einer  privatrechtlichen  Anschauung  leiten.  Ihnen
zufolge  ist  die  Okkupation  verwirklicht,  wenn  Kulturarbeiten  im
okkupirten  Gebiete  vorgenommen,  Handels-  und  gewerbliche
Niederlassungen  dort  errichtet  sind,  und  entspricht  dieser  Standpunkt
  der  englischen  Theorie  über  Use  und  Settlement.

Treffend  hat  hiegegen  v.  HOLTZENDORFF  eingewendet,  dass
die  mittels  Okkupation  verfolgten  Zweckbestimmungen  sich  nicht
für  den  Rechtsbegriff  derselben  verwerthen  lassen.  v.  HOLTZEN-DORFF
  hält  eine  theoretische  Formulirung  bezüglich  der  Handlungen,
  welche  als  effektive  Besitzergreifung  anzusehen  sind,  überhaupt
  für  unmöglich.  Unseres  Erachtens  kann  eine  Formulirung
erreicht  werden,  falls  man  die  mit  dem  Okkupationsakte  untrennbar
  verknüpfte  Rechtswirkung  des  originären  Gebietshoheitserwerbes
  berücksichtigt.  Danach  muss  die  Handlung  so  beschaffen
sein,  dass  die  Wirkung  als  logische  Folge  der  Handlung  erscheint,
d.  h.  sie  selbst  muss  sich  als  der  Anfang  dauernder  staatlicher
Herrschaft  charakterisiren,  und  gelangen  wir  zu  dem  Satze:

„Die  zur  Giltigkeit  der  völkerrechtlichen  Okkupation  geforderte
  thatsächliche  Besitzergreifung  ist  mit  Handlungen
  identisch,  welche  den  Beginn  der  dauernden
Ausübung  der  Staatsgewalt  über  das  okkupirte  Gebiet
bekunden.“

Dem  Begriffe  des  Gebietshoheitserwerbes  an  und  für  sich
ist  die  Zeitdauer,  während  welcher  das  zu  erwerbende  Herrschafts-%)

  VarreL  I  $  208,  ORtoLan  8  68  Ziff.  2  und  8  73,  LEntner  8.  89  ff.
über  oocupatio  colonica,  —  dagegen  v.  H-LTZENDORFF  8.  261  und  259.