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Anlage 3 zu 8. 106.
Anhalt
für die Polizei- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der
militärischen Kontrole.
Einleitung.
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jede
männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre stehende dem Deutschen
Reiche angehörige Person sich im Besitz eines Militärpapiers befinden muß.
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum
vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken.
I. Abschnitt.
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung derselben zu verfahren ist.“)
(Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.)
1. Annahmescheine.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist, daß er den
ihm obliegenden Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen ist.
Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III. A. zu verfahren.
*7) a) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888,
elangten noch die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe, bei denselben ist vermerkt, unter we chen Voraus-
setungen dieselben auch weiter als Legitimation dienen:
I. Ersatzreservescheine I.
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß
Inhaber vor dem 14. Februar 1888 zur Ersatzreserve II übergeführt ist, anderenfalls ist nach Abschnitt
III. A. zu verfahren.
II. Ersatzreserveschein II.
Inhaber gehört zum Landsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legi-
timirt anzusehen.
III. Seewehrschein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß In-
haber vor dem 14. Februar 1888 aus dem Seewehrverhältniß entlassen ist.
Anderenfalls ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
" b) In Elsaß-Lothringen gelangten bei Einführung der Militär-Ersatz-Instruktion als Ausweis über
die Befreiung vom Militärdienste „Militär-Befrelungsschene von der damaligen Departements-Ersatz-
kommission vollzogen, zur Ausgabe.
Die Inhaber solcher Scheine sind als legitimirt zu erachten.