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D. Schlie- §#. 52. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das
%% ständische Amt des Landtags-Marschalls beendigt, die landsiändischen Berathungen
hören auf, und die Stände gehen auseinander, auch bleibt kein fortbestehender
Ausschuß zurück. Für solche Gegensiände der laufenden ständischen
Verwaltung aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie
die geeigneten Personen wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern.
§. 53. Oas Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck
bekannt gemacht.
K. Versamm- # S#um Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir die Stadt
sserStettin.
F. Neilekoten #. öS. Oie Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und
LTTagegelder erhalten.
Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (G. J.) fesisetzen.
IX. Kommu- §. 50. Oie in jedem der einzelnen Landestheile dieses siändischen Ver-—l
Lanbtage, handes bestehenden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben
nicht über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche lebereinkunft beschlossen wird.
Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommunalverfassungen dieser einzelnen
Landestheile in ihrer observanzmäßigen Einrichtung fort, und Wir gestatten,
daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtags-Kommissarius
und dessen Bewilligung, jährlich besondere Kommunal-Landtage,
jedoch mit verhältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen
das gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, für Altvor= und Hinrerpommern
in Stettin und für Neuvorpommern und Rügen in Stralsund gehalten werden.
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-GEinrichtungen und
neue Kommunal-Auflagen, bedürfen Unserer Sanktion.
Zur Festsetzung der deshalb nöthigen näheren Bestimmungen und Ordnungen
erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags.
X Kreisfän= §. 7. Wats die kreisständischen Versammlungen betrifft, so sollen solche,
—½ wo sie bis jetzt noch statt finden, bis auf weitere Anordnung ferner bestehen, und
da, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden.
Von dem ersten Landtage, zu welchem dieser siändische Verband berufen
werden wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die kreisständischen Versammlungen
mit den Modifikationen, welche der Zutrikt aller Stände erfordert, einzurichten
sepn werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unsers großen Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den Isien Juli 1823.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann.