Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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D.  Schlie-  §#.  52.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das
%%  ständische  Amt  des  Landtags-Marschalls  beendigt,  die  landsiändischen  Berathungen
  hören  auf,  und  die  Stände  gehen  auseinander,  auch  bleibt  kein  fortbestehender
  Ausschuß  zurück.  Für  solche  Gegensiände  der  laufenden  ständischen
Verwaltung  aber,  welche  Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie
die  geeigneten  Personen  wählen  und  bestellen,  in  sofern  die  Geschäfte  solches  fordern.
§.  53.  Oas  Resultat  der  Landtagsverhandlungen  wird  durch  den  Druck

bekannt  gemacht.

K.  Versamm-  #  S#um  Versammlungsorte  des  Landtags  bestimmen  Wir  die  Stadt
sserStettin.

F.  Neilekoten  #.  öS.  Oie  Landtags-Abgeordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und
LTTagegelder  erhalten.

Das  Weitere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag
veranlaßten  Kosten,  wird  die  besondere  Verordnung  (G.  J.)  fesisetzen.

IX.  Kommu-  §.  50.  Oie  in  jedem  der  einzelnen  Landestheile  dieses  siändischen  Ver-—l
  Lanbtage,  handes  bestehenden  Kommunalverhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben
nicht  über,  wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaftliche  lebereinkunft  beschlossen  wird.

Bis  dahin  dauern  daher  die  bisherigen  Kommunalverfassungen  dieser  einzelnen
  Landestheile  in  ihrer  observanzmäßigen  Einrichtung  fort,  und  Wir  gestatten,
  daß  für  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgängige  Anzeige  bei  Unserm  Landtags-Kommissarius
  und  dessen  Bewilligung,  jährlich  besondere  Kommunal-Landtage,
jedoch  mit  verhältnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,  welchen
das  gegenwärtige  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  für  Altvor=  und  Hinrerpommern
  in  Stettin  und  für  Neuvorpommern  und  Rügen  in  Stralsund  gehalten  werden.
  Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunal-GEinrichtungen  und
neue  Kommunal-Auflagen,  bedürfen  Unserer  Sanktion.

Zur  Festsetzung  der  deshalb  nöthigen  näheren  Bestimmungen  und  Ordnungen
  erwarten  Wir  die  Vorschläge  des  nächsten  Landtags.

X  Kreisfän=  §.  7.  Wats  die  kreisständischen  Versammlungen  betrifft,  so  sollen  solche,
—½  wo  sie  bis  jetzt  noch  statt  finden,  bis  auf  weitere  Anordnung  ferner  bestehen,  und
da,  wo  sie  früher  bestanden  haben,  wieder  eingeführt  werden.

Von  dem  ersten  Landtage,  zu  welchem  dieser  siändische  Verband  berufen
werden  wird,  erwarten  Wir  die  Vorschläge,  wie  die  kreisständischen  Versammlungen
  mit  den  Modifikationen,  welche  der  Zutrikt  aller  Stände  erfordert,  einzurichten
  sepn  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unsers  großen  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  Isien  Juli  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.