Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

402  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  108.

von  Justiz  und  Verwaltung.  Aus  diesem  Grunde  empfiehlt
es  sich  die  Organe  der  Verwaltung  und  der  Justiz  einer  gesonderten
Betrachtung  zu  unterwerfen.  Organe  der  Verwaltung  sind  die
Staatsverwaltungsbehörden  und  die  Kommunalverbände,  Organe
der  Justiz  die  Gerichte.

III.  Die  Organe  der  Verwaltung.

1.  Die  Zentralbehörden'!,

8  108.

An  der  Spitze  der  Staatsverwaltung  stehen  fast  in  allen
Staaten  Ministerien?.  In  den  größeren  Ländern  existiert  eine
Reihe  selbständiger,  einander  nebengeordneter  Ministerien,  welche
ihre  Einheit  in  einem  kollegialischen  Staatsministerium  (Gesamtministerium,
  Ministerrat)  finden®®.  In  den  kleineren  Staaten  gibt
es  dagegen  in  der  Regel  nur  ein  Ministerium  mit  einem  leitenden
Minister  an  der  Spitze,  das  in  verschiedene  Abteilungen  zerfällt.
Die  Chefs  derselben  sind,  wenn  sie  auch  einzelne  Geschäfte  selbständig
  erledigen  dürfen,  dem  leitenden  Staatsminister  untergeordnet.
Die  Organisation  der  Ministerien  oder  Ministerialdepartements  ist
rein  monokratisch  (bureaumäßig).  Nach  den  Hauptzweigen  der

!  Brie,  Art.  Minister,  Ministerium  im  WStVR  2  877  ff..  Art.  Staatsrat

das.  8  498  ff.;  E.  v.  Meier,  Enzykl.  (6.  Aufl.)  2  685,  686;  Schoen  das.  (7.  Aufl.)
230  fi.

*  Nur  in  einzelnen  kleinen  Staaten,  wie  Schaumburg-Lippe  und  Reuß
&.  L.,  besteht  noch  kein  Ministerialsystem,  sondern  eine  kollegialische  Landesverwaltungsbehörde,
  die  jedoch  in  Schaumburg-Lippe  jetzt  die  Bezeichnung
Ministerium  führt  (V.  vom  13.  Oktober  1898).  In  Waldeck  liegt  die  obere
Leitung  der  Verwaltung  in  den  Händen  des  von  Preußen  bestellten  Landesirektors.



®  Hintze,  Die  Entstehung  der  modernen  Staatsministerien,  histor.
Zeitschr.  100  53  ff.;  derselbe,  Das  preußische  Staatsministerium  im  neunzehnten
Jahrhundert,  Beiträge  zur  brandenburgischen  und  preußischen  Geschichte
1908  S.  403  ff.;  Brie  in  WStVR  2  882  ft.

a  Die  Staats-  oder  Gesamtministerien  sind  Kollegien,  besitzen  aber  —
abweichend  von  den  Geheimen  Räten  und  Landeskollegien  der  älteren
deutschen  Behördenverfassung  —  grundsätzlich  keine  beschließende,  sondern
nur  eine  beratende  Zuständigkeit.  Beschließende  Zuständigkeit  kommt  ihnen
nur  zu,  soweit  sie  ihnen  hinsichtlich  bestimmter  Angelegenheiten  durch  besondere
  Vorschrift  ausdrücklich  übertragen  ist.  Im  übrigen  und  im  allgemeinen
  fehlt  ihren  „Beschlüssen“,  die  nichts  anderes  sind  als  Meinungsäußerungen
  der  Mehrheit  des  Kollegiums,  die  verbindliche  Kraft,  insbesondere
für  die  einzelnen  Minister,  in  deren  Ermessen  es  steht,  inwieweit  sie  in  Angelegenheiten
  ihres  Ressorts  auf  die  Meinung  der  Mehrheit  Rücksicht  nehmen
wollen.  Dies  gilt  ganz  besonders  für  Preußen.  Richtig  Zorn,  Die  staatsrechtliche
  Stellung  des  preußischen  Gesamtministeriums  (1892),  v.  Roenne-Zorm,
  Preußisches  Staatsr.  1  251,  Brie  a.  a.  O.  883,  Schoen  in  der  Enzykl.
(7.  Aufl.)  4  230.  (Weitere  Literatur  über  die  Frage  s.  bei  Brie  a.  a.  O.  889:
beachtenswert  insbesondere  Gneist  im  VerwArch  8433  ff.).  Vgl.  noch  Walz.
Die  rechtliche  Stellung  des  Staatsministeriums  im  Großherzogtum  Baden,
T,aband-Festschrift  von  1908  S.  285  ff.