Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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80.  In  den  Schul-Tabellen,  welche  bei  den  Kirchen-Visitationen  vorzulegen  sind,
soll  in  einer  Spalte  die  ganze  Zahl  der  Schulversaäumnisse  eines  jeden  Kindes,
in  der  andern  die  Zahl  der  gesehwidrigen  und  slrafbaren  Schulversäumnisse
während  des  lehtern  Jahrs  bemerbt  werden.

h)  Ehe  diese  Verordnung  mit  beharrlichem  und  gleichfsörmigem  Ernste,  wovon
  sich  allein  die  beabsichtigte  Wirbung  mit  Sicherheit  erwarten  läßt,  in
Vollziehung  geseht  wird,  sind  die  Gemeinden  von  den  Kanzeln  zu  ermahnen,
durch  willige  Befolgung  der  ihnen  längst  bekannten  Geseße  über  den  Schulbesuch
  die  unvermeidlich  eintretende  Anwendung  der  gesehlichen  Strafen  enr,
behrlich  zu  machen.

i)  Man  erwartet  von  den  Dekanen,  daß  sie  bei  den  Kirchen=  und  Schul-Visttationen
  auf  die  Schulversäumnisse  und  die  Befolgung  der  gegen  dieselben
angeordneten  Maaßregeln  durch  die  Geistlichen=  und  Kirchen-Convente  genaue
Aufmerksamkeit  richten,  und  es  nirgends  an  den  nöthigen  Erinnerungen  und
Verfügungen  fehlen  lassen  2c.

5)  Auszug  aus  einem  Erlasse  des  K.  evangelischen  Consistorium  an
die  gemeinschaftlichen  Oberämter,  vom  29.  November  1823,

betreffend:  Bestimmungen  a)  hinsichtlich  der  körperlichen  Zücktigung  der  Schulkinder  wegen  Polizciver#
gehen,  b)  wegen  Visikation  der  Sonntagsschulen.

#2c.  2c.  2c.n

1)  Da  schon  öfters  Schullehrer  zur  börperlichen  Züchtigung  ihrer  Schulkinder

wegen  begangener  Polizeivergehen  aufgefordert  und  angehalten  werden  wollten,  so  sieht
man  sich  veranlaßt,  Folgendes  zu  verordnen:

a)  Der  Schullehrer  ist  als  Stellvertreter  der  Eltern  innerhalb  der  Zeit  zu  betrachten,
  in  welcher  ihre  Kinder  seiner  Aufsicht  übergeben  sind,  und  kann
demnach  in  der  Regel  nur  verpflichtet  seyn,  die  von  ihnen  während  des  Aufenthalts
  in  der  Schule  gegen  die  Schul-Ordnung,  so  wie  gegen  ihre  Mitschüler,
  folglich  in  demjenigen  Kreise,  über  welchen  er  zu  wachen  hat,  begangenen
  Verfehlungen  zu  bestrafen.

b)  Wenn  jedoch  der  weltliche  Beamte  bei  einem  Polizeivergehen  von  Schulkin-=dern
  eine  Polizeistrase  oder  die  Ueberlassung  der  Züchtigung  an  die  Eltern