Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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2)  durch  Notorietät,  z.  B.  wenn  allgemein  bekannt  ist,  daß  der  Vater  ves  Militärpflichtigen
  des  Verstandes,  oder  des  Gebrauchs  eines  Armes  oder  Fußes  beraubt,  over  bline
ist,  und  die  Notorietät  durch  den  Gemeinderath  bezeugt  ist;  "

5)  in  allen  andern  Fällen  vurch  gemeinderäthliche,  und  nach  Umständen  durch  ärzkliche  Zeugnisse;
  wenn  es  sich  aber  von  Fragen  handelt,  welche  nur  die  Militärbehörde  beantworten
kann,  durch  Zeugnisse  der  betreffenden  Commandostellen.

K.  112.

Das  Gesetz,  wo  es  von  Vätern  und  Söhnen  spricht,  versteht  immer  nur  leibliche,
nicht  aber  Stiefväter  over  Stiefsöhne.  1  —

Zurückstellung  kann  somit  von  einer  Wittwe  oder  von  einem  im  Sinne  des  Art.  29.  B.
Ziffer  3.  gebrechlichen  Vater  für  einen  Militärpflichtigen  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,
der  in  Bezug  auf  sie  als  Stiefsohn  erscheint.  Z.  V.  eine  Wittwe,  die  kein  elgenes
Kind  hat,  kann  die  Zurückstellung  des  von  ihrem  verstorbenen  Ehemanne  in  erster  Ehe  erzeugten
  Einzigen  Sohnes  nicht  ansprechen.

Ebensowenig  wird  durch  das  Daseyn  zugebrachter  Kinder  ein  Zurückstellungsanspruch  entzogen.


Z.  B.  Zwei  Eheleute  leben  in  zweiter  kinderloser  Ehe.  Die  Ehefrau  hat  aus  erster
Ehe  drei  Söhne,  der  Ehemann  Einen  Sohn,  der  militärpflichtig  ist.  Für  viesen  ist  ver
Zurückstellungsanspruch,  des  Vorhandenseyns  der  drei  Stiefsöhne  unerachtet,  begründet,  wenn
der  Vater  in  obigem  Sinne  gebrechlich  ist.  "

1  ½

&.  113.
Der  Satz,  „daß  zwischen  vollbürtigen  und  halbbürtigen  Brüdern  kein  Unterschied
  gemacht  werde,  so  lange  der  gemeinschaftliche  Vater,  oder  die  gemeinschaftliche
Mutter  noch  am  Leben  seyen,“  heißt  mit  andern  Worten:  daß,  so  lange  der  einseitige
(zehrechliche)  Vater,  oder  die  einseitige  (verwittwete)  Mutter  am  Leben  sich  befinden,
das  Vorhandenseyn  von  Kindern  aus  verschiedenen  Ehen  dieses  Vaters  oder  dieser  Mutter
  den  Zuräckstellungsanspruch  sowohl  begründe,  als  entziehe.  Z.  B.  der  (gebrechliche  Vater
hat  aus  erster  Ehe  den  Sohn  A.,  der  bereits  im  Militär  steht,  aus  zweiter  Ehe  die  Söhne
B.  C.  D.  —  Obschon  nun  A.  und  B.  Halbbrüder  sind,  kann  dennoch  die  Zurückstellung  des

militärpflichtigen  B.,  weil  der  älteste  Sohn  des  Vaters  bereits  im  Militärdienste  steht,  verlangt
werden.  «