Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Zweiter Teil. (58b)

Spanien.  (Februar  14.)  231

samten  Gebiet  weder  gestört  noch  geschmälert  wird,  auf  welchem  sich  die
Kaiserl.  Regierung  genötigt  sieht,  gemäß  ihrer  Ankündigung  und  zur  Erreichung
  ihres  Zweckes  alle  Waffen  anzuwenden  und  alle  Beschränkungen
außer  acht  zu  lassen,  die  sie  sich  bisher  in  der  Anwendung  ihrer  Seekriegsmittel
  auferlegt  hat.  Schon  bevor  die  Kaiserl.  Regierung  diese  Beschränkungen
aufgegeben  hatte,  hat  die  Kgl.  Regierung  protestiert,  da  sie  diese  Beschränkungen
nicht  für  ausreichend  erachtete,  um  die  Erfüllung  der  Bestimmungen  des  internationalen
  Seekriegsrechts  außer  acht  zu  lassen.  Da  aber  die  von  Deutschland
  angekündigte  Kriegführung  auf  ein  unerwartetes  und  ohne  Vorgänge
dastehendes  Maß  gebracht  wird,  so  muß  die  span.  Regierung  mit  Rücksicht
  auf  die  Pflichten  und  Erfordernisse  ihrer  Neutralität  mit  noch  größerer
Berechtigung  ihren  ebenso  wohlerwogenen  wie  eindringlichen  Protest  an
die  Kaiserl.  Regierung  richten,  wobei  si"  zugleich  die  Vorbehalte  macht,  auf
welche  die  berechtigte  Annahme  einer  unabweislichen  Verantwortlichkeit
der  Kaiserl.  Regierung,  namentlich  wegen  des  durch  ihre  Maßnahmen
möglicherweise  verursachten  Verlustes  an  Menschenleben,  sie  hinweist.  Die
Kgl.  Regierung  gründet  ihren  Protest  darauf,  daß  die  vollkommene
Schließung  des  Zuganges  zu  bestimmten  Gewässern  und  die  Ersetzung
des  unter  gewissen  Umständen  unleugbar  bestehenden  Wegnahmerechtes
durch  ein  in  jedem  Fall  anwendbares  angebliches  Zerstörungsrecht  unvereinbar
  sind  mit  den  anerkannten  Grundsätzen  des  internationalen
Lebens.  Vor  allem  gründet  sie  aber  ihren  Protest  ganz  besonders  darauf,
daß  die  Ausdehnung  dieser  Rechtsauffassung  in  der  angekündigten  Weise
auf  die  Vernichtung  des  Lebens  von  Nichtkämpfern,  auf  Untertanen  eines
neutralen  Staates,  wie  Spanien,  jenen  Grundsätzen  zuwiderläuft,  die  von
allen  Nationen  selbst  zu  Zeiten  größter  Zwangslage  innegehalten  worden  sind.
Wenn  die  deutsche  Regierung,  wie  sie  sagt,  darauf  vertraut,  daß  das  span.
Volk  und  seine  Regierung  sich  den  Gründen  für  ihren  Entschluß  nicht  verschließen
  würden,  und  hofft,  daß  sie  ihrerseits  mitwirken,  weiteres  Elend
und  weitere  Opfer  an  Menschenleben  zu  verhüten,  so  wird  sie  ebenso  verstehen,
  daß  die  span.  Regierung,  die  bereit  ist,  zu  einem  geeigneten  Zeitpunkte
  die  Initiative  zu  ergreifen  und  ihre  Stütze  jeder  Bestrebung  zu
leihen,  die  zu  einem  tagtäglich  sehnsuchtsvoller  herbeigewünschten  Frieden
führen  kann,  anderseits  ein  außergewöhnliches  Kriegsrecht  nicht  als  gesetzlich
  zulassen  kann.  Trotz  der  Rechte  Spaniens  als  neutraler  Staat  und
der  Gewissenhaftigkeit,  mit  dem  es  die  ihm  hierin  obliegenden  Pflichten
erfüllt,  erschwert  diese  Art  der  Kriegführung  den  Seehandel  Spaniens  nicht
nur,  sondern  unterbindet  ihn  sogar,  wobei  seine  wirtschaftliche  Existenz  bedroht
  und  gleichzeitig  das  Leben  seiner  Untertanen  ernsten  Gefahren  ausgesetzt
  wird.  Die  Kgl.  Regierung  baut  mehr  denn  je  auf  die  ihr  zur  Seite
stehende  Gerechtigkeit  und  bezweifelt  nicht,  daß  die  Kaiserl.  Regierung  sich
von  den  Gefühlen  der  Freundschaft,  die  beide  Länder  verbinden,  leiten
lassen,  und  daß  sie  ferner  innerhalb  der  harten  Notwendigkeiten  des  schrecklichen
  modernen  Krieges  Mittel  finden  wird,  um  den  Einwänden  Spaniens
zu  entsprechen.  Diese  Einwände  beruhen  auf  der  unabweislichen  Pflicht  der
Regierung,  das  Leben  ihrer  Untertanen  zu  schützen  und  die  Souveränität
in  vollem  Umfange  aufrechtzuerhalten,  damit  Spaniens  nationale  Existenz
nicht  gefährdet  wird,  wobei  sie  die  Gerechtigkeit  und  das  Recht  auf  ihrer
Seite  weiß.“

Der  Wortlaut  und  das  Datum  der  Note  ist  mitgeteilt  in  dem  deutschen
„Weißbuch“  vom  April  1917  (s.  Tl.  1  S.  86).  Von  span.  Seite  wird  die
Note  vom  6.  Febr.  datiert.  Nach  einer  Meldung  des  „WTB.“"“  vom  17.  Febr.
ist  die  Antwortnote  dem  Botschafter  bereits  am  6.  Febr.  überreicht  worden.
Durch  „Havas“  wurde  der  Text  der  Note  bereits  vor  ihrer  amtlichen  Ver-