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Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch solcher Waaren auf
Begleitschein J. erfolgen, welche nach der Deklaration zollfrei sind.
8. 42.
Liegt keine vollständige spezielle Deklaration (§. 22) vor, so sind in der Regel die
Waaren bei dem Grenz)ollamte der speciellen Revision zu unterwerfen. Es kann jedoch,
im Fall die Deklaration nur insofern mangelhaft ist, daß die Gattung der Waaren
nur allgemein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung bezeichnet
worden oder die Angabe des Nettogewichts bei dem in einem Kollo zusammenverpackten
verschieden tarifiriten Wagen fehlt, hierüber hinweggesehen werden und die Abfertigung
auf Begleitschein I. ohne vorherige spezielle Revision erfolgen, wenn ein sichernder Verschluß
angelegt werden kann oder Begleitung von der Behörde angeordnet wird.
S. 43.
Amtlicher Verschluß.
In der Regel tritt Kolloverschluß ein. Es kann indeß statt desselben nach dem
Ermessen des Abfertigungsamts der Verschluß des Wagens oder des Schiffsgefäßes eintreten
(8§§. 94 bis 90).
Bei speziell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses,
wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst beantragen, abgesehen werden, sofern eine
Vertauschung der Waare nach deren Beschaffenheit auf dem Transporte nicht zu besorgen
ist.
8. 4.
Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten.
Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I. ausgestellt wird (Extrahent
des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung desselben die Verpflichtung, die
im Begleitschein bezeichneten Waaren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten
Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und weitern Abfertigung
zu stellen, ingleichen die Verbindlichkeit für den Betrag des Eingangszolls von
diesen Waaren und wenn die Art derselben durch spezielle Revision nicht festgestellt
worden, beziehungsweise wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nach der Deklaration
zollfrei sind, für den Betrag des Zolles nach dem höchsten Erhebungssatz des
Tarifs zu haften.