Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Auf  den  Antrag  der  Betheiligten  kann  die  Abfertigung  auch  solcher  Waaren  auf

Begleitschein  J.  erfolgen,  welche  nach  der  Deklaration  zollfrei  sind.
8.  42.

Liegt  keine  vollständige  spezielle  Deklaration  (§.  22)  vor,  so  sind  in  der  Regel  die
Waaren  bei  dem  Grenz)ollamte  der  speciellen  Revision  zu  unterwerfen.  Es  kann  jedoch,
im  Fall  die  Deklaration  nur  insofern  mangelhaft  ist,  daß  die  Gattung  der  Waaren
nur  allgemein  nach  ihrer  sprachgebräuchlichen  oder  handelsüblichen  Benennung  bezeichnet
worden  oder  die  Angabe  des  Nettogewichts  bei  dem  in  einem  Kollo  zusammenverpackten
verschieden  tarifiriten  Wagen  fehlt,  hierüber  hinweggesehen  werden  und  die  Abfertigung
auf  Begleitschein  I.  ohne  vorherige  spezielle  Revision  erfolgen,  wenn  ein  sichernder  Verschluß
  angelegt  werden  kann  oder  Begleitung  von  der  Behörde  angeordnet  wird.

S.  43.
Amtlicher  Verschluß.

In  der  Regel  tritt  Kolloverschluß  ein.  Es  kann  indeß  statt  desselben  nach  dem
Ermessen  des  Abfertigungsamts  der  Verschluß  des  Wagens  oder  des  Schiffsgefäßes  eintreten
  (8§§.  94  bis  90).

Bei  speziell  revidirten  Waaren  kann  von  der  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses,
  wenn  die  Betheiligten  dieselbe  nicht  selbst  beantragen,  abgesehen  werden,  sofern  eine
Vertauschung  der  Waare  nach  deren  Beschaffenheit  auf  dem  Transporte  nicht  zu  besorgen
  ist.

8.  4.
Verpflichtungen  des  Begleitschein-Extrahenten.

Derjenige,  auf  dessen  Verlangen  ein  Begleitschein  I.  ausgestellt  wird  (Extrahent
des  Begleitscheins),  übernimmt  mit  der  Unterzeichnung  desselben  die  Verpflichtung,  die
im  Begleitschein  bezeichneten  Waaren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  in  dem  bestimmten
  Zeitraume  und  an  dem  angegebenen  Orte  zur  Revision  und  weitern  Abfertigung
  zu  stellen,  ingleichen  die  Verbindlichkeit  für  den  Betrag  des  Eingangszolls  von
diesen  Waaren  und  wenn  die  Art  derselben  durch  spezielle  Revision  nicht  festgestellt
worden,  beziehungsweise  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  welche  nach  der  Deklaration
  zollfrei  sind,  für  den  Betrag  des  Zolles  nach  dem  höchsten  Erhebungssatz  des
Tarifs  zu  haften.