Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

324  Gemeindewahlen  —  Gemeindewaldungen

baren  Personen  auf  6  Jahre  gewählt  (RLGO.  88  57,  59).  Im  ersten
Wahlgange  wird  absolute  Mehrheit  der  wirklich  abgegebenen  Stimmen
erfordert;  die  sich  der  Abstimmung  Enthaltenden  werden  nicht  gezählt
(  58  und  AVO.  vom  29.  Mai  1883  Ar.  208  II  G).  Die  Ablehnungsund
  Niederlegungsgründe  der  Mitglieder  des  Gemeinderats  (s.  d.)  gelten
auch  hier  (§  60).  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Amtshauptmann,
  die  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses  versagt  werden  kann
(§5  61)  und  der  Nachprüfung  des  OV.  nicht  unterliegt  (OV.  4.  April
1903  1  8  62).  Der  Gewählte  ist  von  der  Amtsh.  in  Pflicht  zu  nehmen
(RLoöO.  8s  62,  BO.  vom  20.  Febr.  1879  S.  53  §  2  Formel  c).  Die
Entschädigung  (der  Gehalt)  und  die  Pensionsberechtigung  ist  im  Wege
des  Ortsgesetzes  (s.  d.)  zu  regeln  (RLöO.  8§  63).  Die  Amtsh.  mit  Bezirksausschuß
  hat  dabei  nicht  das  Recht  materieller  Beschlußfassung,
sondern  nur  die  Wahl  zwischen  Bestätigung  und  Versagung,  letzternfalls
  unter  Darlegung  der  Gründe  und  mit  der  Aufforderung  zu  anderweiter
  Beschlußfassung  (MVO.  vom  14.  Juni  1883,  Fischer  XVI  45).
Im  übrigen  s.  Gemeindebeamte.

Gemeindewahlen.  In  Städten  RStd.  regelt  sich  die  Wahl
des  Bürgermeisters  (s.  d.)  und  der  Mitglieder  des  Stadtrats  (s.  d.)  nach
§  91,  die  Wahl  der  Stadtverordneten  (s.  d.)  nach  §§  43—  66,  die  Wahl
des  Stadtgemeinderats  (s.  d.)  nach  §  115,  die  Wahl  der  gemischten
Ausschüsse  (s.  d.)  nach  §  122  der  RStO.  —  In  Städten  kl.  Ste.
werden  die  Stadtratsmitglieder  einschließlich  des  Bürgermeisters  nach
den  Bestimmungen  in  Art.  IV  §8  3—6  der  kl.  St  O.,  die  Stadtverordneten
  wie  in  den  Städten  RStO.  jedoch  unter  Leitung  des  Bürgermeisters
  gewählt  (kl.  St  O.  Art.  I,  II).  —  In  den  Landgemeinden
regelt  sich  die  Wahl  des  Gemeinderats  (s.  d.)  nach  §§  33—56  und
Ges.  vom  24.  April  1886  S.  91,  die  Wahl  des  Gemeindevorstands
(s.  d.)  und  der  Gemeindeältesten  (s.  d.)  gleich  allen  sonstigen  Wahlen
(§  651)  nach  §§  57—60  der  RLGSO.  Im  übrigen  s.  Bürgerliche
Ehrenrechte,  Unbescholtenheit.

Gemeindewaisenrat.  Der  G.  unterstützt  das  Vormundschaftsgericht
  nach  Maßgabe  von  §§  1849—1851  des  BE.,  Ges.  vom
18.  Juni  1898  S.  191  §  41,  A#O.  vom  6.  Juli  1899  S.  203  §§  38
bis  47,  ReGes.  vom  20.  Mai  1898  S.  771  §  49,  Gesch  O.  §§  511  bis
516,  MVO.  vom  30.  Nov.  1899,  Fischer  XXI  112).

Gemeindewaldungen.  Die  Verwaltung  der  G.  kann  durch  die
Gemeindeaufsichtsbehörde  (s.  d.)  beschränkt  werden.  Der  Erlös  außerordentlicher
  Holzschläge  gehört  zu  dem  Stammvermögen,  soweit  nicht
die  Mehrentnahme  gegen  den  planmäßigen  oder  durchschnittlichen
Jahresertrag  durch  Unterlassung  der  regelmäßigen  Holzschläge  in  den
nächstfolgenden  Jahren  ausgeglichen  wird  (RSt  O.  und  BL60.  88  10,
12).  Die  Amtsh.  dürfen  sich  in  Gemeindeforstverwaltungsangelegenheiten
  des  Beirates  staatlicher  Revierverwalter  (MVO.  vom  7.  Jan.
1875),  die  Gemeinden  der  Forsteinrichtungsanstalt  (s.  d.)  bedienen.