Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung  (vergl.  oben  8.  12  Abs.  3)  zutrifft,  von  der
Wahl  mit  dem  Anfügen  zu  benachrichtigen,  daß  der  Gewählte,  wenn  er  wegen  unzureichenden
  Einkommens  oder  in  einem  der  in  Art.  6  der  Anlage  zur  Strafprozeßordnung,
Art.  39  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorgesehenen  Fälle  seine  Befreiung  anspreche,
binnen  der  unerstrecklichen  Frist  von  6  Tagen  ein  sein  Begehren  unterstützendes  Zeugniß
der  Ortsbehörde,  beziehungsweise  die  etwa  erforderlichen  Nachweise  dem  Oberamtsrichter
vorzulegen  habe.  War  etwa  von  dem  Gewählten  schon  vor  der  Wahl  ein  Befreiungsgesuch
  vorgebracht  worden,  so  ist  ihm  zugleich  zu  eröffnen,  daß  und  aus  welchen  Gründen.
jenem  Gesuch  seitens  des  Bezirksausschusses  eine  willfährige  Rücksicht  nicht  geschenkt
worden  sei  (§.  13  Abs.  2,  3).
F.  16.

Mit  den  Listen  der  von  dem  Bezirk  zu  stellenden  Geschwornen  (Art.  9  Abs.  1  der
Anlage)  und  der  Liste  der  zu  Schöffen  bei  der  Strafkammer  des  Sprengels  Gewählten
(Art.  53  des  Gerichtsverfassungsgesetzes)  sind  die  Listen  der  Schöffen  des  Oberamtsgerichts
und  der  Gerichtszeugen  an  den  Vorstand  des  Kreisgerichtshofs  einzusenden.

Es  ist  bei  denjenigen  Gewählten,  welche  sich  nach  dem  Wissen  der  Mitglieder  des
Bezirksausschusses  in  einem  der  in  Art.  28  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten
Verhältnisse  befinden,  dieses  hervorzuheben.

8.  17.

Nachdem  die  Dienstlisten  für  das  nächste  Jahr  festgestellt  sind,  werden  sie  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Die  Dienstlisten  der  Schöffen  und  der  Gerichtszeugen  werden  am  Sitze  des  Gerichts,
bei  welchem  sie  Dienste  zu  leisten  haben,  über  die  ganze  Dauer  der  Dienstzeit  angeschlagen.
  Die  Dienstlisten  der  Schöffen  für  die  Strafkammern  werden  außerdem  in
den  Lokalblättern  der  in  den  Sprengel  gehörigen  Bezirke  veröffentlicht.

Die  Geschwornenliste  wird  am  Sitze  des  Gerichtshofs  angeschlagen;  in  den  Lokalblättern
  der  Bezirke  werden  den  Bezirk  betreffende  Auszüge  veröffentlicht.

Die  hiedurch  etwa  entstehenden  Insertionskosten  sind  in  das  Kostenverzeichniß  des
Gerichtshofs  aufzunehmen.