XIX. Kriminal= und Sicherheitspolizei. 289
hierdurch verloren geht. Die Geldstrafen fließen in die
Gemeindekasse; bestimmte Geldstrafen, so die wegen Ubertretung
der Sonntags-, Musik= und Tanzbestimmungen
zur Armenkasse.
XIX. Rriminal- und Sicherheitspolizei.
1. Kriminalpolizei.
Wenn von der Polizei schlechthin die Rede ist, hat
man in der Regel die Kriminal= und die Sicherheitspolizei
darunter zu verstehen. Die kriminalpolizeiliche
Tätigkeit ist Rkeine selbständige, sondern nur eine aushelfende.
Die Polizei ist hier nur Gehilfin der Staatsanwaltschaft
und verpflichtet, deren Anordnungen Folge
zu leisten.! Die Behörden und Beamten des Polizeiund
Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu
erforschen, den örtlichen Befund festzustellen und alle
keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen,
um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie
übersenden ihre Verhandlungen, Protokolle usw. ohne
Verzug der Staatsanwaltschaft bzw. wenn schleunige
richterliche Untersuchungshandlungen erforderlich erscheinen,
an den Amtsrichter; sie sind ferner verpflichtet,
dem Ersuchen oder Auftrage der Staatsanwaltschaft zur
Vornahme von Ermittlungen und Beweiserhebungen
zu genügen. Bei Gefahr im Verzuge sind sie in beschränktem
Maßstabe zur vorläufigen Festnahme
1 Dem Polizeipräsidenten zu Dresden ist durch Verordnung
vom 9. Mai 1912 die Landeskriminalpolizei unterstellt
worden, die sich in 7 Kriminalbrigaden an den Sitzen der
7 Landgerichte gliedert. Ihr Zweck ist, Staatsanwaltschaft
und Untersuchungsrichter bei der Unterdrüchung und Erforschung
schwerer Delikte zu unterstützen, die sich entweder über weitere
Gebiete verbreiten oder deren Ermittelung besonders schwierig ist.
Merkel, Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 19