Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  23.  Mai  1894.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Boetticher.  v.  Schelling.  Frhr.  v.  Berlepsch.
Gr.  v.  Caprivi.  Miquel.  v.  Heyden.  Thielen.  Bosse.
Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  9672.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wegegesetzgebung  der  Provinz  Hannover
Vom  24.  Mai  1894.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie)
was  folgt:
Artikel  1.
In  dem  Gesetze  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851
(Hannoversche  Gesetz-Samml.  Abth.  I  S.  141)  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Der  §.  1  erhält  folgende  Fassung:
S.  1.
Bereich  des  Gesetzes.
Das  gegenwärtige  Gesetz  betrifft  die  öffentlichen  Wege  mit  Ausnahme
  der  Provinzialchausseen  und  der  Leinpfade.
2.  Im  F.  3  unter  Nr.  1  wird  hinter  dem  Worte  „Baumpflanzungen“
das  Wort  „Wegweiser“  eingeschoben.
3.  Der  F.  7  erhält  folgende  Fassung:
S.  7.
Entscheidung  über  Privat-  und  öffentliche  Wege.
Streitigkeiten  über  die  Frage,  ob  ein  Weg  ein  öffentlicher  oder
ein  Privatweg  sei,  sind  von  der  Wegepolizeibehörde  nach  Anhörung
der  Betheiligten  zu  entscheiden.