S. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9672.) Gesetz, betreffend Aenderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover
Vom 24. Mai 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie)
was folgt:
Artikel 1.
In dem Gesetze über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851
(Hannoversche Gesetz-Samml. Abth. I S. 141) treten folgende Aenderungen ein:
1. Der §. 1 erhält folgende Fassung:
S. 1.
Bereich des Gesetzes.
Das gegenwärtige Gesetz betrifft die öffentlichen Wege mit Ausnahme
der Provinzialchausseen und der Leinpfade.
2. Im F. 3 unter Nr. 1 wird hinter dem Worte „Baumpflanzungen“
das Wort „Wegweiser“ eingeschoben.
3. Der F. 7 erhält folgende Fassung:
S. 7.
Entscheidung über Privat- und öffentliche Wege.
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Weg ein öffentlicher oder
ein Privatweg sei, sind von der Wegepolizeibehörde nach Anhörung
der Betheiligten zu entscheiden.