Volltext : Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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§  132.7)
Gemeinschaftliche  ständische  Schriften.

Die  Anträge  und  Beschlüsse,  über  welche  beide  Kammern  sich
verelnigt  haben,  werden  in  eine  gemeinschaftliche  ständische  Schrift
Aufammengefaßt,  welche,  von  den  Vorständen  beider  Kammern  im
Mamen  der  Ständeversammlung  unterzeichnet,  bei  der  obersten
G#  laalsbehörde  eingereicht  wird.

Vesondere  ständische  Schriften  einzelner  Kammern  sind  außer
den  in  98  110  und  131  am  Ende  gedachten  Fällen  nur  dann  zulassig,
  wenn  eine  Kammer  eine  Adresse  an  den  König  zu  richten

wiluscht.
9  133.

Verhältnis  der  Stände  zu  der  obersten  Staatsbehörde.

Nur  die  oberste  Staatsbehörde  ist  zur  Kommunikation  zwischen
der  Regierung  und  den  Ständen  bestimmt;  auch  die  einzelnen
Hammern  stehen  nur  mit  dieser  Staatsbehörde  in  unmittelbarer
Geschäftsbeziehung.

8  134.  **)
(Aufgehoben.)

§  135.
Offentlichkeit  der  Verhandlungen.

Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden
geheim  auf  den  Antrag  der  Königlichen  Kommissarien  bei  Er-Ossuungen,
  für  welche  sie  die  Geheimhaltung  nötig  achten,  und
auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen,  nach  dem  Abtritt
der  Zuhörer,  wenigstens  ein  Vierteil  der  Mitglieder  der  Kammer
Üllber  die  Notwendigkeit  der  geheimen  Beratung  beitreten  muß.

g  136.  *)
(Aufgehoben.)

§  137.
Bezugnahme  auf  die  Landtagsordnung.

Die  nähern  Bestimmungen  über  den  Landtag  und  den  Geschäftsbetrieb
  bei  selbigem  enthält  die  Landtagsordnung.

 

64  Sese  vom  12.  Oktober  1874,  V.
#  )  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  II.