Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art.  66.
Das  Beschwerdegericht  ist  zu  einer  Abänderung  seiner  durch  die  weitere  Beschwerde
angegriffenen  Entscheidung  nicht  befugt.
Das  Gericht  erster  Instanz  hat  die  Akten  unmittelbar  dem  obersten  Landesgerichte
vorzulegen.

Art.  67.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  57—61  auf  die  weitere  Beschwerde
entsprechende  Anwendung.
Art.  68.
Ist  in  einer  Sache  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  Beschwerde  oder  Nichtigkeitsbeschwerde  eingelegt,  so  ist  das  eingelegte
Rechtsmittel  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erledigen.

Kraftloserklärung  von  Urkunden.

Art.  69.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener
oder  vernichteter  Urkunden,  bezüglich  welcher  das  Gesetz  die  Amortisation  zuläßt,  und  welche
nicht  zu  den  in  §  837  Abs.  1  und  in  §  849  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Urkunden
  gehören,  finden  die  Bestimmungen  im  neunten  Buche  der  Civilprozeßordnung  mit
Ausschluß  der  in  den  §§&#  843—846  enthaltenen  Anwendung.

Für  das  Aufgebotsverfahren  in  Betreff  bayerischer  Staatsobligationen  ist  das  Amtsgericht
  ausschließlich  zuständig,  bei  welchem  die  Staatsschuldentilgungs-Kommission  ihren
allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Oeffentliche  Vorladungen  bei  Fideikommissen  und  landwirthschaftlichen
Erbgütern.

Art.  70.
Bei  Familienfideikommissen  nach  Maßgabe  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde,