Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  18.  171

2.  daß  dem  Wasser,  soweit  es  durch  die  Benützung  nicht  verbraucht  ist,  der  Abfluß
in  das  eigentliche  Bett  des  Flusses  gegeben  wird,  bevor  dieser  das  Ufer  eines  fremden  Grundstücks
  berührt.

Abs.  2.  Zu  einer  Abweichung  von  vorstehenden  Bestimmungen  kann  von  der  Verwaltungsbehörde
  die  Ermächtigung  erteilt  werden,  im  Falle  der  Ziff.  1  dann,  wenn  der
Nutzen  der  Anlage  den  zu  befürchtenden  Schaden  erheblich  überwiegt  und  Entschädigung
gewährt  wird,  im  Falle  der  Ziff.  2  dann,  wenn  durch  die  Ableitung  des  Wassers  anderen
Beteiligten  kein  Nachteil  zugeht.

Abs.  3.  Sind  die  Eigentümer  mehrerer  aneinandergrenzenden  Ufergrundstücke  über  eine
Anlage  oder  Wasserbenützung  einverstanden,  so  werden  diese  Grundstücke  bei  Anwendung  der
vorstehenden  Beschränkungen  als  ein  einziges  Grundstück  betrachtet.

Abs.  4.  Gehören  die  gegenüberliegenden  Ufer  verschiedenen  Eigentümern,  so  hat  jeder
das  Recht  zur  gleichheitlichen  Benützung  des  Wassers.

2.  Im  Staatseigentum  (Art.  23).

Art.  46.

Die  Benützung  der  im  Staatseigentum  befindlichen  Privatflüsse  und  Bäche  (Art.  23)
durch  andere  bemißt  sich  nach  Art.  42  und  43.

3.  Im  Eigentum  dritter  (Art.  24).
Art.  47.

Sofern  nicht  Lokalverordnungen,  Herkommen  oder  besondere  Rechtsverhältnisse  eine
Ausnahme  begründen,  darf  der  Eigentümer  eines  Privatflusses  oder  Baches  (Art.  24)  dessen
Wasser  nur  so  benützen,

1.  daß  keine  einem  anderen  schädliche  Stauung  und  keine  überschwemmung,  Versumpfung,
schädliche  Austrocknung  oder  sonstige  Beschädigung  fremder  Grundstücke  und  Anlagen  verursacht
  wird  und  daß  nicht  zum  Nachteil  anderer  eine  nutzlose  Verschwendung  oder  eine
willkürlich  ungleichmäßige  Ausnützung  des  Wassers  stattfindet,

2.  daß  dem  Wasser  nicht  eine  andere  Richtung  gegeben  wird,  als  wohin  der  bisherige
Lauf  geht.  Ist  jedoch  der  Eigentümer  eines  Privatflusses  oder  Baches  zugleich  Eigentümer
eines  Ufergrundstücks  oder  überläßt  er  die  Benützung  des  Wassers  einem  Ufereigentümer,  so
findet  die  Bestimmung  des  Art.  45  Abs.  1  Ziff.  2  Anwendung.

Abs.  2.  Die  Bestimmung  des  Art.  45  Abs.  2  findet  Anwendung.